Entscheidungsstichwort (Thema)
EroticsLive
Leitsatz (amtlich)
1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insb. im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 416 O 131/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, v. 7.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreut und vermarktet den weltweit tätigen Online-Dienst "AOL" in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls Dienstleistungen im Internet an. Sie widmet sich nach Darstellung auf ihrer Homepage "http://www.s.-s.com" "der Vermittlung von erotischen Inhalten im Netz", und zwar u.a. durch das Bereitstellen sog. Dialer-Programme, die der Abrechnung für die Nutzung kostenpflichtiger Erotik-Angebote dienen.
Im Juni 2003 erhielt der Inhaber einer über den Dienst der Antragstellerin zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse unaufgefordert eine sog. Spam-Mail mit folgendem Inhalt:
Hinter der Textzeile "Gleich kostenlos anmelden" ist ein Hyperlink hinterlegt, der beim Anklicken zu der URL "http://eroticslive.2xt.de" mit folgender Bildschirmanzeige führte:
Für die von dieser Seite über Weiterverzweigungen aufrufbaren Erotik-Angebote stellt die Antragsgegnerin u.a. den Anbietern die Dienstleistungen ihrer Dialer-Programme zur Verfügung.
Nach der - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darstellung der Antragstellerin führte ein Anklicken des Links "Impressum" zu der nachfolgenden Bildschirmdarstellung, die Unternehmensbezeichnung, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Antragsgegnerin ausweist:
Auf Grund dieser Umstände nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes als Veranlasserin der angegriffenen Spam-Mail in Anspruch.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, E-Mails zum Zwecke der Bewerbung von Internet-Erotikangeboten zu versenden oder versenden zu lassen, ohne dass bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger besteht oder dessen tatsächliches oder mutmaßliches Einverständnis für den Empfang vorliegt, insb., wenn dies in der nachfolgenden Form erfolgt:
Das LG hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung v. 11.7.2003 nach diesem Antrag zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urt. v. 7.11.2003 aufrecht erhalten.
Die Antragsgnerin nimmt in Abrede, den Versand der angegriffenen E-Mail vorgenommen oder veranlasst zu haben bzw. hierfür rechtlich verantwortlich zu sein. Sie macht geltend, ihre tatsächliche und rechtliche Beziehung zu den über die URL www.eroticslive.2xt.de erschlossenen Dienstleistungen beschränke sich auf das Angebot ihrer Dialer-Programmen für die von ihr unabhängigen Anbieter von Erotik-Dienstleistungen. Es sei unzutreffend, dass sie im Impressum dieser Seite genannt sei. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so sei dies von dritter Seite ohne ihren Willen oder ihre Veranlassung unzulässigerweise veranlasst worden.
Gegen das Urt. v. 7.11.2003 richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags das landgerichtliche Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Antragsgegnerin zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. "http://eroticslive.2xt.de" Entscheidung "E-Mail-Werbung" (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, CR 2004, 445 = MDR 2004, 893 = BGHReport 2004, 894 = NJW 2004, 1655 - E-Mail-Werbung) hervorgehoben.
2. Die Antragsgegnerin ist für den geltend gemachten Anspruch auch passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ste...