Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung eines Streitgenossen gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO
Leitsatz (amtlich)
Neben der Berufung eines Streitgenossen, der die Hauptsacheentscheidung und die Kostenentscheidung eines übereinstimmend für erledigt erklärten Teils angreift, ist auch die Berufung des zweiten Streitgenossen zulässig, der nur die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beanstandet.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 17.03.2016; Aktenzeichen 307 O 298/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Hamburg vom 17.03.2016, Az. 307 O 298/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, EUR 57.727,70 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus
EUR 1.642,46
seit dem 04.08.2012 bis zum 04.05.2015,
aus
EUR 660,72
seit dem 04.10.2012 bis 04.05.2015,
aus
EUR 468,82
seit dem 04.12.2012 bis 04.05.2015,
aus
EUR 468,82
seit dem 04.02.2013 bis 04.05.2015,
aus
EUR 1.759,38
seit dem 04.08.2013 bis 04.05.2015,
aus
EUR 1.240,62
seit dem 04.08.2013 bis 15.03.2017,
aus
EUR 3.000,--
seit dem 04.04.2014 bis 15.03.2017,
aus
EUR 6.226,08
seit dem 04.07.2014 bis 15.03.2017,
aus
EUR 4.533,30
seit dem 04.08.2014 bis 15.03.2017,
aus
EUR 1.692,78
seit dem 04.08.2014,
aus
EUR 6.226,08
seit dem 04.09.2014,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 06.10.2014,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 04.12.2014,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 07.01.2015,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 05.02.2015,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 05.03.2015,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 06.04.2015,
aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 07.05.2015
sowie aus weiteren
EUR 6.226,08
seit dem 05.06.2015
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten gemeinsam 40%, die Klägerin 26% und die Beklagte zu 1) allein 34%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 8% gemeinsam, die Klägerin 34% und die Beklagte zu 1) allein 58%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) Zahlung rückständigen Mietzinses für eine Ladenfläche im Kaufmannshaus Hamburg.
Im Mai des Jahres 2000 schlossen die Klägerin als Vermieterin und die Beklagte zu 1) als Mieterin (vertreten durch den Beklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer) einen Gewerberaummietvertrag über die Ladenfläche im Kaufmannshaus Hamburg (Anlagen K 1, 2), der mit Nachtrag vom 12.05./31.05.2005 schriftlich bis zum 30.06.2011 verlängert wurde (Anlage K 3).
Wegen Sanierungsarbeiten im Kaufmannshaus zog die Beklagte zu 1) im Sommer 2011 in Ausweichflächen um.
Am 11.11.2011 übergab die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Ladenfläche "Shop ..." im Kaufmannshaus, die der Mieteinheit ... nach Lage und Größe im Wesentlichen entsprach.
Bis zum März 2012 verhandelten die Parteien über den Abschluss eines neuen Mietvertrages für den "Shop ...". Der von der Klägerin erstellte Mietvertragsentwurf (Anlage K 4) sieht in § 5.1 als Mietbeginn den 01.11.2011 und in § 6.1 als Miete EUR 6.226,08 vor. Zum Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kam es nicht.
Von November 2011 bis März 2012 sowie im Mai 2012 und von März bis Juni 2013 zahlte die Beklagte zu 1) an die Klägerin EUR 6.226,08; im Übrigen leistete sie teilweise geringere und teilweise keine Zahlungen.
Mit Schreiben vom 25.09.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis ordentlich unter Bezugnahme auf § 550 BGB (Anlage K 6). Unter dem 28.03.2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zudem fristlos wegen Zahlungsverzugs und erneut (hilfsweise) ordentlich (Anlage K 8).
Am 04.05.2015 zahlte die Beklagte zu 1) EUR 5.000,- an die Klägerin.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages in erster Instanz und des Wortlauts der Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Nach Erhebung der Zahlungs- und Räumungsklage durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.10.2014 hat die Beklagte zu 1) den Zahlungsantrag in Höhe von EUR 25.498,81 anerkannt. Im Hinblick auf die Räumung der Ladenfläche im Kaufmannshaus durch die Beklagten am 01.07.2015 haben die Parteien den Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils unter Abweisung der Zahlungsklage im Übrigen zur Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2015 in Höhe von EUR 83.028,35 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Parteien, auch ohne den Mietvertragsentwurf unterschrieben zu haben, zumindest mündlich auf einen Mietzins von EUR 6.226,08 für d...