Normenkette

BGB §§ 151-152, 313

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 412 O 126/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 16.10.2001 (LG Hamburg v. 16.10.2001 – 412 O 126/01) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess wegen Nichterfüllung einer „Ausbietungsgarantie” auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ließ auf Veranlassung der Klägerin vor dem Notar H. in M. (Nr. 306 der Urkundenrolle für 2000) am 11.4.2000 folgende Erklärung notariell beurkunden:

„… 1. Auf dem im Grundbuch von M. Blatt 5415 eingetragenen Grundbesitz des Herrn K.D. sind in Abt. III Nr. 3 bis 6 und 8 bis 14 Grundschulden eingetragen.

2. Da sich der Schuldner der durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen mit seinen Leistungen im Verzug befindet, ist bereits beim AG S. zum Aktenzeichen 9 K 49/98 das Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.

3. Die [Beklagte] … – nachstehend Garant genannt – verpflichtet sich, in dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistgebot von 1.800.000 DM … abzugeben und die hierfür erforderliche Bietsicherheit im anzuberaumenden neuen Versteigerungstermin in bar zu leisten. Diese Verpflichtung gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Grundpfandrechten ein Ausfall droht oder nicht. …

6. Erfüllt der Garant seine Verpflichtungen aus dieser Ausbietungsgarantie nicht, hat er dem Garantienehmer allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ersteigert der Garantienehmer zur Rettung seiner Grundpfandrechte das Grundstück, so findet § 114a ZVG im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Garant keine Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter, dem der Garantienehmer seine Rechte aus dem Meistgebot abgetreten hat, den Zuschlag erhält. Der Garantienehmer kann statt eines Schadensersatzes in Geld verlangen, dass der Garant das ersteigerte Grundstück Zug um Zug gegen Erstattung aller Aufwendungen und unter Neueintragung der durch den Zuschlag erloschenen Grundpfandrechte übernimmt. …”

Gläubigerin der unter Ziff. 1 genannten Grundpfandrechte war die Klägerin.

Am 14.3.2001 fand vor dem AG S. ein Termin zur Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks, dessen Verkehrswert mit 2.910.000 DM festgesetzt war, statt. Der Geschäftsführer der Beklagten gab im eigenen Namen ein Gebot i.H.v. 300.000 DM ab, dass das Meistgebot blieb; die Beklagte gab kein Gebot ab. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde daraufhin auf Antrag der Klägerin eingestellt.

Mit Schreiben vom 17.7.2000 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr die Ausbietungsgarantie vorliege und dass sie darauf bestehe, dass die Beklagte ihrer darin übernommenen Verpflichtung nachkomme. Mit Schreiben vom 12.10.2000 erklärte die Beklagte ggü. der Klägerin „den Widerruf der Erklärung vom 11.4.2000 bzw. die Rücknahme des erklärten Angebots” und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin ließ vor dem Notar N. in L. (Nr. 466 der Urkundenrolle für 2001) am 27.9.2001 notariell beurkunden, dass sie die von der Beklagten abgegebene Ausbietungsgarantie annehme.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug ausgeführt: Einer Erklärung, die notariell beurkundete Erklärung der Beklagten anzunehmen, habe es nicht bedurft, weil die Beklagte eine solche gar nicht erwartet habe. Jedenfalls aber sei es nicht erforderlich gewesen, dass auch die Annahmeerklärung notariell beurkundet werde, weil sich das Formerfordernis des § 313 a.F. BGB nach Sinn und Zweck dieser Norm nicht auch auf die Annahme einer Ausbietungsgarantie erstrecke.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus Darlehen gegen K.D., M., in gleicher Höhe und des rangletzten Teils der sie sichernden und im Grundbuch von M. Blatt 5415 verzeichneten Grundschulden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, aus der in der notariellen Urkunde enthaltenen Erklärung ließen sich keine Rechte herleiten, weil der Garantienehmer nicht bezeichnet sei. Die Ausbietungsgarantie – als zweiseitiger Vertrag – sei i.Ü. mangels Annahme durch die Klägerin nicht wirksam zustande gekommen. Jedenfalls liege ein Dissens vor bzw. sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Darüber hinaus sei der Garantiefall gar nicht eingetreten, weil am 5.7.2001 ein weiterer Zwangsversteigerungstermin vor dem AG S. stattgefunden habe, in welchem die Klägerin ein Angebot von 1.800.000 DM abgegeben habe. Schließlich rügt sie den fehlenden urkundlichen Nachweis der Schadenshöhe.

Mit Urteil im Urkundenprozess vom 16.10.2001, auf dessen Tatbestand und Entsch...

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