Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 155/20) |
Tenor
1. Ziff. 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2022, Az. 331 O 155/20, ist aufgrund der teilweisen Widerklagerücknahme des Beklagten zu 2 in Höhe von 175,00 EUR nebst anteiliger Zinsen wirkungslos.
2. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2022, Az. 331 O 155/20, zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten in erster Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 61 Prozent, der Kläger weitere 23 Prozent und der Beklagte zu 2 16 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz trägt der Beklagte zu 2 16 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in erster Instanz trägt der Beklagte zu 2 21 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in erster Instanz trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in erster Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 61 Prozent und der Kläger weitere 23 Prozent. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst.
4. Von den Gerichtskosten in zweiter Instanz tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 72 Prozent und der Kläger weitere 28 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 72 Prozent und der Kläger weitere 28 Prozent. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz selbst.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 6.350,59 EUR und für die zweite Instanz auf 5.338,37 EUR festgesetzt, wobei auf die Widerklage in erster Instanz 4.868,49 EUR und in zweiter Instanz 3.856,27 EUR fallen.
Gründe
I. Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. 1. Nachdem der Beklagte zu 2 die Widerklage wirksam teilweise in Höhe von 175,00 EUR (nebst anteiliger Zinsen, wie eine Auslegung ergibt) zurückgenommen hat, waren die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten vollumfänglich zurückzuweisen. Sie haben in der Sache keinen Erfolg.
a) Das betrifft zunächst die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers. Die insoweit getroffene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Den im angefochtenen Urteil festgestellten Verstoß des Klägers gegen die sich aus § 14 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten stellt die Berufung des Klägers nicht grundsätzlich in Frage. Soweit sie meint, es sei einschränkend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Abschnitt der Flughafenstraße, in dem sich der Unfall ereignet hat (Abflugebene des Flughafens Hamburg), um ein Parkplatzgelände bzw. ein parkplatzähnliches Gelände handele, verfängt dies nicht. Richtig ist zwar, dass viele Fahrzeugführer den entsprechenden Abschnitt der Flughafenstraße ansteuern, um dort zumindest kurz zu halten bzw. zu parken. Indes bleibt zu konstatieren, dass auch hier eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, was mit Fahrweisen, wie sie auf Parkplätzen erfolgen, nicht vereinbar wäre. Wer auf der Abflugebene die dort vorhandenen Parkstreifen und Parktaschen ansteuert, verlässt also (erst dann) den fließenden Verkehr. Wer ausparkt, ordnet sich wieder in den fließenden Verkehr ein.
Soweit die Berufung des Klägers meint, dass das Landgericht einen Verkehrsverstoß auch des Beklagten zu 2 hätte feststellen müssen, greift dies nicht durch. Zunächst einmal wurde die Tür am Fahrzeug des Klägers nach den auf dem Sachverständigengutachten Schal beruhenden und nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erst geöffnet, als der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug das Fahrzeug des Klägers passierte. Dabei hat der Beklagte zu 2 auch einen Seitenabstand eingehalten, der nicht zu beanstanden ist. Zwar hatte der Beklage zu 2 zur Markierungslinie, die die Fahrspur und den Fahrstreifen trennt, nur einen Abstand von 0,45 Meter. Indes liegt der eigentliche Parkstreifen nicht direkt an der Markierungslinie, sondern weiter rechts davon. Der Türbereich des Fahrzeugs des Klägers befand sich ebenfalls nicht direkt an der Markierungslinie. Vielmehr kam es zum Unfall, weil die Tür am Fahrzeug des Klägers 70 cm weit geöffnet wurde, wobei sie etwa 50 cm in die Fahrspur hineinragte. Das zeigt, dass der Beklagte zu 2 mindestens 50 cm Abstand zum relevanten Bereich am Fahrzeug des Klägers gehalten hatte. Das genügt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl. § 14 StVO Rn. 8).
Auch ist zu Lasten des Beklagten zu 2 kein Verstoß gegen die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten des Einfahrenden in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen. Zwar kommt in Betracht, ...