Entscheidungsstichwort (Thema)
Tragung der Testamentsvollstreckervergütung, wenn Testamentsvollstreckung nur bezüglich eines Erbteils angeordnet wurde
Leitsatz (redaktionell)
Die Testamentsvollstreckervergütung (§ 2221 BGB) ist eine Erbfallschuld und somit Nachlaßverbindlichkeit im Sinn des § 1967 Abs. 1 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann kraft seines Verwaltungsrechts selbst die Vergütung dem Nachlaß entnehmen; das ergibt sich aus dem Charakter des Vergütungsanspruchs als Nachlaßverbindlichkeit in Verbindung mit dem Schlußsatz von § 181 BGB, der auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anwendbar ist. Diese Vorschriften handeln vom Einzelerben und dem Testamentsvollstrecker; aus ihnen folgt aber nicht, daß bei einer Miterbengemeinschaft alle Miterben im Verhältnis ihrer Erbquote den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers schulden, ungeachtet dessen, daß nur für einen Miterben Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das wesentliche Vorschriften des Auftragsrecht entsprechend anzuwenden sind, nur zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben besteht, dessen Nachlaßanteil er verwaltet Nur dieser hat letztlich die Vergütung zu erbringen., da sie ein Entgelt für eine Leistung zugunsten dieses Erben darstellt.
Normenkette
BGB §§ 426, 748, 1967 I, §§ 2038, 2058, 2221
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 321 O 294/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 1.12.1994 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25 000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker in der Zeit von Dezember 1991 bis Mai 1994 als Honorar insgesamt 158 000,– DM erhalten. Sie sind der Auffassung, der Beklagte müsse die Hälfte des Honorars aufbringen.
Die am 6.6.1986 verstorbene Erblasserin Eva-Maria M. hat in dem von dem Hamburger Notar Dr. S. beurkundeten Testament vom 23.5.1986 ihren zweiten Ehemann, den Beklagten und ihren jüngsten Sohn aus erster Ehe Stefan W. zu Erben berufen, und zwar je zur Hälfte des Nachlasses. Stefan W. sollte nur befreiter Vorerbe werden, zum Nacherben bestimmte sie ihren ältesten Sohn aus erster Ehe Michael W. Dieser hat aber die Nacherbschaft ausgeschlagen und sich seinen Pflichtteil auszahlen lassen.
In § 4 des Testamentes, mit „Testamentsvollstreckung” überschrieben, hat sie verfügt:
Aus Gründen, die in der Person meines Sohnes Stefan W. liegen, bestimme ich ferner, daß nach meinem Tode weder mein geschiedener Ehegatte noch ein von ihm bestimmter Dritter oder gar im Fall der Entmündigung von Stefan ein Vormund Bestimmungen über den Erbteil von Stefan soll treffen können, die meinem letzten Willen widersprechen. Ich ordne deshalb über den 1/2 Anteil des Nachlasses, der meinem Sohn Stefan als befreitem Vorerben zufallen soll, Testamentsvollstreckung an, und zwar als Dauertestamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung soll durch eine von mir bestimmte Person mit einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden. Zu Testamentsvollstrecker bestimme ich hiermit:
Herrn Dr. Uwe B.
Herrn Wirtschaftsprüfer Horst S.
Die beiden Testamentsvollstrecker sind ebenso wie mein Ehemann Dr. Herbert M. an die Richtlinien gebunden, die ich wie folgt aufgebe:
Mein Vermögen besteht aus den Grundstücken F. und S. in Hamburg-Bramfeld, einem hälftigen Anteil an dem 1- Familienhaus R., Hamburg 67 und der Ferienbesitzung in Javea. Die Grundstücke F. und S. sind derzeit wertmäßig zu 25 % belastet. Bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteilsrechts durch meinen Sohn Michael W. sowie durch evtl. Erbschaftssteuern wird eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht zu umgehen sein, die zu einer entsprechenden Verringerung der Einnahmen nach meinem Tod führt. Von dem sich nach ordnungsgemäßer kaufmännischer Führung der Grundstücksverwaltung ergebenden Reinerlös stehen meinem Sohn Stefan W. 50 % zu. Von diesem Betrag sollten die Kosten der Institution gezahlt werden, bei der mein Sohn Stefan W. im jeweiligen Zeitpunkt seine Betreuung erfährt. Mein Sohn hält sich z.Zt. im Haus Arild… auf.
Der Bestand des Grundvermögens F. und S. soll möglichst unverändert bleiben und gehalten werden, soweit nicht durch derzeit unvorhersehbare Ereignisse eine Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig und erforderlich wird oder aus wirtschaftlichen Gründen zwangsweise durchzuführen ist.
Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung von Verbindlichkeiten über den Nachlaßteil nicht beschränkt. „Sie sollen die jeweils üblichen Honorare getrennt nach Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr erhalten …”
Rechtsanwalt Dr. B. führte damals in Sozietät mit dem Beklagten sein Anwaltsbüro. Der Kläger zu 2) war seit vielen Ja...