Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 321 O 294/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 01.12.1994 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger haben als Testamentsvollstrecker in der Zeit von Dezember 1991 bis Mai 1994 als Honorar insgesamt 158.000. DM erhalten. Sie sind der Auffassung, der Beklagte müsse die Hälfte des Honorars aufbringen.
Die am 6.6.1986 verstorbene Erblasserin Eva-Maria M. hat in dem von dem Hamburger Notar Dr. S. beurkundeten Testament vom 23.5.1986 ihren zweiten Ehemann, den Beklagten und ihren jüngsten Sohn aus erster Ehe Stefan W. zu Erben berufen, und zwar je zur Hälfte des Nachlasses. Stefan W. sollte nur befreiter Vorerbe werden, zum Nacherben bestimmte sie ihren ältesten Sohn aus erster Ehe Michael W. Dieser hat aber die Nacherbschaft ausgeschlagen und sich seinen Pflichtteil auszahlen lassen.
In § 4 des Testamentes, mit „Testamentsvollstreckung” überschrieben, hat sie verfügt:
Aus Gründen, die in der Person meines Sohnes Stefan W. liegen, bestimme ich ferner, daß nach meinem Tode weder mein geschiedener Ehegatte noch ein von ihm bestimmte Dritter oder gar im Fall der Entmündigung von Stefan ein Vormund Bestimmungen über den Erbteil von Stefan soll treffen können, die meinem letzten Willen widersprechen. Ich ordne deshalb über den 1/2 Anteil des Nachlasses, der meinem Sohn Stefan als befreitem Vorerben zufallen soll, Tetamentsvollstreckung an, und zwar als Dauertestamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung soll durch eine von mir bestimmte Person mit einem Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden.
Zu Testamentsvollstrecker bestimme ich hiermit:
Herrn Dr. Uwe B. Herrn Wirtschaftsprüfer Horst S.
Die beiden Testamentsvollstrecker sind ebenso wie mein Ehemann Dr. Herbert M. an die Richtlinien gebunden, die ich wie folgt aufgebe:
Mein Vermögen besteht aus den Grundstücken F. und S. in Hamburg-Bramfeld, einem hälftigen Anteil an dem 1. Familienhaus R., Hamburg 67 und der Ferienbesitzung in Javea …. Die Grundstücke F. und S. sind derzeit wertmäßig zu 25 % belastet. Bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteilsrechts durch meinen Sohn Michael W. sowie durch evtl. Erbschaftssteuern wird eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht zu umgehen sein, die zu einer entsprechenden Verringerung der Einnahmen nach meinem Tod führt. Von dem sich nach ordnungsgemäßer kaufmännischer Führung der Grundstücksverwaltung ergebenden Reinerlös stehen meinem Sohn Stefan W. 50 % zu. Von diesem Betrag sollten die Kosten der Institution gezahlt werden, bei der mein Sohn Stefan W. im jeweiligen Zeitpunkt seine Betreuung erfährt. Mein Sohn hält sich z.Zt. im Haus Arild … auf.
Der Bestand des Grundvermögens F. und S. soll möglichst unverändert bleiben und gehalten werden, soweit nicht durch derzeit unvorhersehbare Ereignisse eine Auflösung der Erbengemeinschaft notwendig und erforderlich wird oder aus wirtschaftlichen Gründen zwangsweise durchzuführen ist.
Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung von Verbindlichkeiten über den Nachlaßteil nicht beschränkt. … Sie sollen die jeweils üblichen Honorare getrennt nach Konstituierungs- und Verwaltungsgebühr erhalten. …
Rechtsanwalt Dr. B. führte damals in Sozietät mit dem Beklagten sein Anwaltsbüro. Der Kläger zu 2) war seit vielen Jahren für die Erblasserin als Steuerberater tätig. Als Rechtsanwalt Dr. B. sein Amt niederlegte, trat ab 3.12.1991 der Kläger zu 1) an seine Stelle.
Der Beklagte, setzte nach dem letzten Willen der Erblasserin als Geschäftsführer die Grundstücksverwaltung für die Grundstücke F. und S., sie einen Verkehrswert von rund 55 Millionen haben, fort. Er zahlte den Klägern aus den Erlösen der Grundstücksverwaltung als Abschlagsleistung auf ihr Honorar monatlich je 2.500,– DM und für Juni 1994 je 4.000,– DM, zusammen 158.000 DM. Er belastete mit diesen Zahlungen allein das Konto betr. die Privatentnahmen seines Stiefsohnes Stefan W. Die Kläger waren mangels Verfügungsmacht über die Konten der Grundstücksverwaltung nicht in der Lage, eine anteilige Belastung des entsprechenden Kontos des Beklagten durchzusetzen.
Die Kläger verlangen vom Beklagten die Erstattung von 50 % dieses Betrages zu Gunsten des von ihnen verwalteten Nachlaßanteiles.
Sie tragen vor:
Eine ausdrückliche Anordnung der Erblasserin zu dieser Teilfrage fehle. Aus der Testamentsregelung, daß Stefan 50 % von den Erträgen der Grundstücksverwaltung zustehen solle, ohne jede weitere Schmälerung, ergebe sich jedoch, daß die Kosten der Testamentsvollstreckung von beiden Erben gleichermaßen zu tragen seien. Verstärkt werde diese Bestimmung noch dadurch, daß die Erblasserin angeordnet habe, daß die Kosten der Unterbringu...