Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 17.02.1983; Aktenzeichen 10 O 527/82) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 17. Februar 1983 - 10 O 527/82 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,- abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 47.892,67.
Tatbestand
Der Beklagte ist im Konkurs über das Vermögen der Firma K. A. L., ... zum Konkursverwalter bestellt worden. Die Klägerin, eine Landmaschinenfabrik, hat Aussonderungsrechte geltend gemacht. Der Beklagte hat dem Verlangen der Klägerin bezüglich zweier Kartoffelerntemaschinen "W." nicht, bezüglich weiterer Gegenstände nicht sogleich entsprochen. Die Klägerin nimmt ihn deshalb gemäß §82 KO persönlich auf Schadensersatz in Anspruch; sie verlangt Wertersatz für die vom Beklagten inzwischen veräußerten Kartoffelerntemaschinen sowie Erstattung der ihr erwachsenen außergerichtlichen Kosten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr DM 47.892,67 nebst 15 % Zinsen auf DM 41.500,- ab 21. Mai 1981 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das am 17. Februar 1983 verkündete Urteil am 17. März 1983 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, das sie am 18. Mai 1983 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
Die Klägerin macht geltend:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es für die Entscheidung ausschlaggebend darauf an, ob und über welches Vermögen ein Konkursverfahren wirksam eröffnet worden sei bzw. welche Folgen sich aus den Mängeln der Konkurseröffnung ergäben. Das Konkursgericht habe verkannt, daß die Erbengemeinschaft, welche die Firma K. A. nach dem Tod des früheren Firmeninhabers fortgeführt habe, als solche nicht konkursfähig sei. Der Konkurs müsse deshalb mangels Masse eingestellt werden. Daraus folge, daß der Beklagte keine Vermögensgegenstände der "Gemeinschuldnerin" als Konkursverwalter rechtmäßig habe in Besitz nehmen dürfen und daß er somit durch die Veräußerung der beiden Kartoffelerntemaschinen zumindest fahrlässig ihr - der Klägerin - Eigentum geschädigt habe. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgehe, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, alle auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin befindlichen Maschinen und Ersatzteile in Besitz zu nehmen, so habe der Beklagte sich gleichwohl wegen fahrlässigen Handelns schadensersatzpflichtig gemacht. Als Konkursverwalter sei der Beklagte auch zur Wahrung der Interessen aussonderungsberechtigter Gläubiger verpflichtet gewesen. In Kenntnis der Tatsache, daß sie - die Klägerin - Eigentumsansprüche auf die fraglichen Landmaschinen erhob, habe der Beklagte diese gleichwohl verkauft, ohne eine von ihm bei pflichtgemäßem Handeln zu verlangende sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Daß der Beklagte sich mit einer Befragung des Ehemanns der Firmen-Mitinhaberin, des Herrn G., begnügt habe, sei geradezu grotesk; denn nach ihrer - der Klägerin - Behauptung seien die fraglichen Maschinen gerade durch die Firma A. veruntreut worden. Ihr gegenüber habe der Beklagte andererseits wegen des Eigentumsnachweises vollkommen unangemessene Forderungen gestellt. An ihrem Eigentum hätten jedoch schon damals unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Prokuristen V. vom 1.7./9.7.1980 keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können. Da sie sämtliche Maschinen unter Eigentumsvorbehalt an das Werkslager geliefert habe, sei die Firma A. bis zur Kaufpreiszahlung Fremdbesitzerin gewesen. Die Eigentumsvermutung des §1006 BGB greife deshalb nicht zugunsten der Firma A. bzw. des Beklagten ein; vielmehr sei es nunmehr dessen Sache, den Eigentumsnachweis zu erbringen.
Der Beklagte habe auch die geltend gemachten Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, ihr DM 47.892,67 nebst 15 % Zinsen auf DM 41.500,- ab 21.5.1981 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Daß er die auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin befindlichen Maschinen und Ersatzteile in Besitz genommen habe, sei Rechtens gewesen und habe der ihm als Konkursverwalter obliegenden Pflicht entsprochen. Es gehe nicht an, ihn wegen Fehlerhaftigkeit des Konkurs-Eröffnungsbeschlusses als "Nicht-Konkursverwalter" anzusehen. Durch den Verkauf der fraglichen Landmaschinen habe er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Wer Rechte an den vom Konkursverwalter in Besitz genommenen Gegenständen geltend mache, müsse diese Rechte in angemessener Zeit nac...