Leitsatz (amtlich)
1. Klaganträge können zulässigerweise derart in ein Hilfsverhältnis gestellt werden, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nur einen Teil der Forderung beansprucht und für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für zulässig und begründet erachtet, mit dem Hilfsantrag die Forderung insgesamt geltend macht.
2. Ausländische Erbscheine zählen zu den eine Legitimationswirkung entfaltenden Urkunden i.S.v. Nr. 5 der AGB der Banken, so dass die Bank an die darin als Erben Ausgewiesenen mit befreiender Wirkung leisten kann, es sei denn, ihr ist infolge Fahrlässigkeit die Ungültigkeit des Erbscheins nicht bekannt geworden.
3. Fordert die Ehefrau des Erblassers die Bank unter Vorlage eines sie neben Abkömmlingen des Erblassers als Miterbin ausweisenden ausländischen Erbscheins auf, einen ihrem Erbteil entspr. Anteil der Sparforderung an sie auszuzahlen, und erklärt sie ihr Einverständnis mit der Auszahlung des Restes an die im Erbschein bezeichneten Miterben, so kann sie der Bank nicht entgegenhalten, diese hätte die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers und damit die Ungültigkeit des Erbscheins erkennen können und sei daher durch die Auszahlung an die Abkömmlinge ihr als Alleinerbin ggü. nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Normenkette
BGB §§ 1922, 2366; EGBGB Art. 5 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1; ZPO § 260; AGB Banken Nr. 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 303 O 440/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 3.5.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Auszahlung eines Sparguthabens.
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 3.1.1997 verstorbenen G.S. (im Folgenden: Erblasser), die drei Nebenintervenienten sind seine nichtehelichen Kinder. Der Erblasser hatte bei der Beklagten Sparguthaben von insgesamt 220.183,28 DM, wobei die Sparverträge am 21.6.1999 endeten.
Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hinterließ auch Grundbesitz in Jugoslawien. Die Klägerin leitete das Nachlassverfahren in Jugoslawien ein. Am 2.9.1998 wurde in Novi Sad ein Erbschein ausgestellt, in dem die Klägerin und die drei Nebenintervenienten als Erben zu gleichen Teilen bezeichnet wurden.
Die Klägerin legte den Erbschein bei der Beklagten vor und verlangte Auszahlung ihres Anteils am Sparguthaben. Sie ging damals irrtümlich davon aus, dass sie nur Miterbin des Sparguthabens sei.
Auf einem Formular „Verfügung im Erbfall/Miterbenerklärung” … vom 19.11.1998 gab die Klägerin als Rechtsstellung „Miterbin/Miterbe” an. Ferner war angekreuzt die Verfügung „Das Gesamtguthaben/Mein Erbteil … zzgl. der anteiligen Zinsen soll auf das folgende Konto überwiesen werden …”. Unter „Hinweise” auf dem Formular heißt es: „Sollten Sie nicht Alleinerbin/Alleinerbe oder sonstiger Alleinberechtigte/r sein, fügen Sie bitte für jede Miterbin/jeden Miterben eine Miterbenerklärung bei”.
Die drei Nebenintervenienten gaben ihrerseits gleichzeitig Miterbenerklärungen ab, die ebenfalls am 19.11.1998 unterzeichnet worden waren.
Die Beklagte schrieb am 11.12.1998 an die Klägerin, dass die Sparkonten erst zum Ende der Laufzeit am 21.6.1999 aufgelöst werden könnten. Die Beklagte empfahl, die Sparkonten zu den vereinbarten Bedingungen zu übernehmen und auf einen Erben umschreiben zu lassen …
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete mit Schreiben vom 13.1.1999 und bat um Auskünfte zur Kontoauflösung. Das Schreiben endet mit der Bemerkung „Die Stellungnahme der Miterben erfolgt demnächst” …
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.1.1999.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin reagierte am 29.1.1999. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Meine Mandantin, Frau S., und die Miterben haben bereits mit deren Unterschriften unter ihre formularmäßigen Miterbenerklärungen … zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auszahlung ihrer Anteile … zum frühestmöglichen Zeitpunkt wünschen.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin … kündige ich … die bei Ihnen laufenden Sparverträge … und fordere Sie gleichzeitig auf, die meiner Mandantin als Miterbin zustehenden Anteile an den Guthaben schnellstmöglich … zu überweisen.” Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm in dem Schreiben ausdrücklich Bezug auf die „gerichtliche Entscheidung vom 22.10.1998” (Datum der Rechtskraft des jugoslawischen Erbscheins).
Die drei Nebenintervenienten schrieben am 3. bzw. 4.2.1999 an die Beklagte, dass sie ihr Einverständnis gäben, die Sparkonten auf den Namen des Erblassers bestehen zu lassen und zur Fälligkeit am 21.6.1999 den ihnen zustehenden Teil auf ihr jeweiliges Konto zu überweisen.
Zum Fälligkeitszeitpunkt (21.6.1999) zahlte die Beklagte an die Klägerin 55.045,82 DM. Das entspricht einem Viertel des Sparguthabens des Erblassers zzgl. Zinsen. Die anderen drei Viertel des Sparguthabens zahlte die Beklagte an die drei Nebeninterveniente...