Verfahrensgang
AG Bremen (Urteil vom 01.07.1997; Aktenzeichen 150 F 243/94 (SA 8)) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 01.07.1997 insoweit, als die Widerklage der Antragstellerin abgewiesen worden ist (Abs. II des Urteilstenors), wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, für den Zeitraum vom 04.10.1993 bis zum 28.10.1994 die vollständigen Kontoauszüge für sein Girokonto Nr. … bei … vorzulegen.
Der weitergehende Antrag aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.08.1997 ist erledigt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.000,– DM festgesetzt.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.)
Die Antragstellerin greift das Teilurteil des Familiengerichts vom 01.07.1997 mit ihrer zulässigen Berufung in der Sache zu Recht an, soweit ihr Begehren auf Auskunftserteilung in drei Punkten abgewiesen worden ist.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über die Folgesache Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner u.a. Auskunft verlangt über den Verbleib von 20.000,– DM aus dem am Tage nach der Trennung (04.10.1993) erfolgten Verkauf von Bundesschatzbriefen des Antragsgegners, über den Verbleib des Erlöses aus dem zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (28.10.1994) erfolgten Verkauf einer Lebensversicherung des Antragsgegners sowie über die Entwicklung des Girokontos des Antragsgegners, das am 28.10.1994 ein Minussaldo von 34.445,95 DM aufwies, in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung. Nachdem der Antragsgegner im Termin vor dem Senat angegeben hat, die Erlöse aus dem Verkauf der Bundesschatzbriefe sowie der Lebensversicherung (17.518,84 DM) habe er nach Erhalt des Geldes in ein (auch seiner Lebensgefährtin zugängliches) Bankschließfach gegeben, hat die Antragstellerin ihr Auskunftsbegehren insoweit für erledigt erklärt und es auf die Entwicklung des Girokontos unter Vorlage der vollständigen Kontoauszüge in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit der Scheidung beschränkt. Der Antragsgegner ist sowohl diesem Begehren als auch der Erledigungserklärung entgegengetreten.
Das Auskunftsverlangen, soweit es die Antragstellerin nicht für erledigt erklärt hat, ist begründet. Es war bis zur Abgabe der Erledigungserklärung auch im übrigen begründet.
1.
Die Antragstellerin hatte einen sich aus § 242 BGB ergebenden Anspruch auf Erteilung von Auskunft über den Verbleib des Vermögens des Antragsgegners betreffend die drei genannten Punkte. In bezug auf die Entwicklung des Girokontos besteht ihr Auskunftsanspruch fort.
Aus § 242 BGB kann sich ein Auskunftsanspruch ergeben, wenn ein Rechtsinhaber entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann. Diese Situation ist bei um den Zugewinnausgleich streitenden Ehegatten dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensminderung i.S. von § 1375 II BGB bestehen. Legt der Auskunftbegehrende Umstände dar, aus denen sich der nicht fern liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten an Dritte, von Verschwendungen oder benachteiligenden Handlungen ergibt, so kann er Auskunft über die den Verdacht begründenden Vorgänge verlangen (vgl. BGH, FamRZ 1982, 27).
Anhaltspunkte für ein Handeln des Antragsgegners i.S. von § 1375 II BGB ergeben sich aus folgenden Umständen: Unstreitig hat der Antragsgegner bei der Trennung der Parteien über Bundesschatzbriefe im Wert von 20.000,– DM sowie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von rd. 17.500,– DM verfügt. Sowohl die Wertpapiere als auch die Lebensversicherung hat er zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens veräußert. Daneben hat er sein Girokonto, das nach der – nicht substantiiert angegriffenen – Behauptung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Trennung ausgeglichen war, in dem Jahr bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in ein Soll von rd. 34.445,– DM geführt. Es stellt sich somit die Frage nach dem Verbleib von knapp 72.000,– DM. Als Aktivposten in seinem Endvermögen am Stichtag 28.10.1994 führt der Antragsgegner dagegen – neben schon bei der Trennung vorhandenen Vermögensgegenständen (Haus und PKW) – nur einen Vermögenswert von 15.000,– DM an. Es klafft somit eine erhebliche Lücke, die angesichts des guten Einkommens des Antragsgegners auch nicht mit Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf erklärbar ist, und die den Verdacht illoyalen Handelns begründet.
Dieser Verdacht hat sich im übrigen durch die im Termin vor dem Senat von dem Antragsgegner gemachten Angaben verstärkt. Nachdem er zunächst den Eindruck erweckt hat, die Erlöse aus dem Verkauf der Bundesschatzbriefe und der Lebensversicherung seien auf sein Girokonto geflossen und nach und nach für Ausgaben besonderer Art (Hauseinrichtung,...