Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf angeboten (hier: im EBAY-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite hingewiesen, so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist kein Bagatellfall i.S.d. § 3 UWG.
2. Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
3. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse (hier: EBAY-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.
Normenkette
PAngV § 1 Abs. 2 S. 1-2, Abs. 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 416 O 227/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 4.10.2006 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 21.7.2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der vom LG bestimmten Ordnungsmittel verboten wird,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen in "Sofort kaufen"-Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, wie auf den unter www.mbuuu.de erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops "M-Buuuu" vom 26.6.2006 gemäß der nachstehend eingeblendeten, vierseitigen Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2) geschehen.
Der in der Berufungsverhandlung von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsverfügungsantrag wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Berufung der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erlass- und Widerspruchsverfahrens tragen jeweils die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
(es folgen vier Seiten in Kopie)
Gründe
A. Die Antragstellerin betreibt in Münster ein Einzelhandel-Ladengeschäft für Möbel.
Die Antragsgegnerin - eine Konkurrentin der Antragstellerin - betreibt unter der Internetadresse "www mbuuu.de" einen Online-Shop für Möbel, wobei Nutzer ihrer Internetseite automatisch auf die Internetseiten des Internetauktionshauses EBAY geführt werden, und zwar dort auf den EBAY-Shop der Antragsgegnerin (vgl. den vierseitigen Ausdruck der Internetseiten vom 26.6.2006 vom EBAY-Shop "M-Buuuu": Anlage ASt KS&P 2).
Die Antragstellerin beanstandet die Preisdarstellung auf diesen Internetseiten als unlauteren Verstoß gegen die PreisangabenVO und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG hat mit seiner Beschlussverfügung vom 21.7.2006 antragsgemäß der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie unter www.mbuuu.de am 26.6.2006 geschehen.
Durch Urteil vom 4.10.2006 hat das LG seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Verbotsausspruch die Worte "Artikel des Sortiments" gestrichen und durch "Möbel" ersetzt werden. Im Übrigen hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, soweit das LG zu ihrem Nachteil entschieden hat. Sie hat ihr Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die einstweilige Verfügung in der Fassung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und den insoweit auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Fassung Bl. 81), die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzvert...