Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.01.1998; Aktenzeichen 325 O 46/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 12. Januar 1998 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger mit 13.200,00 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Für die Beurteilung der Frage, wann die Versicherungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG verlangt werden kann, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsanspruchs maßgebend (vgl BGH, VersR 1960, 554 [555] = NJW 1960, 1346 [1347]).
In der Rechtsschutzversicherung ist in § 2 Abs. 2 ARB 75 nur die Fälligkeit der Hauptleistung, nämlich die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten geregelt Dieser Anspruch ist fällig, wenn die Rechnung über fällige Kosten dem Versicherungsnehmer vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer also von seinem Gläubiger in Anspruch genommen wird (vgl Harbauer, § 2 ARB Rdnr 150, Römer/Langheid, VVG, § 11 Rdnr 26) Um solche Kosten geht es hier (anders als in der Entscheidung des OLG München, VersR 1992, 954, auf die deshalb nicht weiter einzugehen ist) indes nicht, da der Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für eine von ihm erst noch beabsichtigte Klage gegen seinen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung begehrt.
Wann der Anspruch auf Gewahrung des Rechtsschutzes – als Verpflichtung des Versicherers zur Sorgeleistung (§ 1 ARB) – fällig ist, kann weder den ARB noch § 11 VVG entnommen werden Nach überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, ist dies der Fall, wenn sich für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit einer rechtlichen Interessenwahrnehmung so konkret abzeichnet, daß er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muß (vgl OLG Köln, VersR 1986, 805, OLG Karlsruhe, VersR 1992, 735; OLG Schleswig, RuS 1998, 158 [159], Harbauer § 18 Rdnr 3 Römer/Langheid § 11 Rdnr 27, § 12 Rdnr 18) Die abweichende Ansicht des OLG Frankfurt (VersR 1991, 66 [67]), nach der – jedenfalls beim Rechtsschutz für eine aktive Rechtsverfolgung – die Fälligkeit des Rechtsschutzversicherungsanspruchs erst mit der Meldung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, also regelmäßig mit dem Antrag auf Deckungszusage, eintritt, überzeugt nicht (so auch Harbauer § 18 Rdnr 3 und wohl auch Römer/Langheid § 12 Rdnr. 18). Insbesondere wird sie nicht durch die Begründung getragen, daß es dem Versicherungsnehmer nach den ARB überlassen bleibe, ob und wann er den Versicherungsfall meldet und Deckungsschutz in Anspruch nimmt. Dies ist keine Be Sonderheit der Rechtsschutzversicherung. Entscheidend ist bei dieser nach der Überzeugung des Senats vielmehr, daß der Versicherungsnehmer dann, wenn sich für ihn konkret das Entstehen von Rechtskosten zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen abzeichnet, den Versicherer in Anspruch nehmen und bei Versagung der Deckungszusage auf entsprechende Leistung verklagen kann. Damit tritt zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des generellen Rechtsschutzanspruchs ein, und beginnt mit dem Schluß des entsprechenden Jahres die Verjährung zu laufen.
Der der Entscheidung des OLG Stuttgart (VersR 1992, 954 [955]) zugrunde liegende Sachverhalt weicht von dem hier zu beurteilenden insofern ab, als dort der Versicherungsnehmer der Versicherungsfall einige Monate später gemeldet und vom Versicherer eine Deckungszusage erhalten hatte. Das OLG Stuttgart hat den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme für einen mehrere Jahre später beabsichtigten Rechtsstreit (auch) deshalb nicht für verjährt gehalten, weil in der Deckungszusage ein Anerkenntnis liege Soweit es darüber hinaus einen verjährungsfähigen generellen Anspruch auf Rechtsschutz unter Berufung auf die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt überhaupt verneinen will, folgt dem der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung nicht und verweist auf seine Ausführungen zu dem Urteil des OLG Frankfurt.
Ansprüche aus der mit der `Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung konnteder Kläger schon im Jahr 1993 geltend machen, so daß die Verjährungsfrist Ende 1993 begann und Ende 1995 abgelaufen ist. Die Geltendmachung des Rechtsschutzes mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Januar 1996 war daher verspätet.
Der Versicherungsfall trat am 22. Oktober 1993 ein, als der Kläger einen schweren Verkehrsunfall erlitt, bei dem sein Pkw Mercedes schwer beschädigt und er selbst erheblich verletzt wurde. Zur Wahrnehmung seine...