Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 86
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.10.2016; Aktenzeichen 325 O 89/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016, Az. 325 O 89/16 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2016 sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Versicherung macht als angeblicher Bauleistungsversicherer eines Bauvorhabens auf dem Grundstück ... in Hamburg Regressansprüche gegen die Beklagte geltend, mit der Behauptung, die insoweit beauftragte Beklagte habe eine Flachdachabdeckung mangelhaft hergestellt, so dass es zu einem Wasserschaden in dem Gebäude gekommen sei. Die mit dem Wasserschaden verbundenen Schadenspositionen habe sie gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin, der Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks, reguliert. Die Eigentümerin habe entsprechende Zahlungen an die Firma A. P. erbracht.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der beim Landgericht Hamburg gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus einem nach § 86 VVG übergegangenen Recht zu. Ein Anspruch der angeblichen Eigentümerin des Grundstücks, der hätte übergehen können, bestehe nicht. Ein vertraglicher Anspruch sei mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten nicht gegeben. Auch ein deliktischer Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte sei nicht gegeben, da es an einem über das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinausgehenden Schaden und damit an einer Eigentumsverletzung im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB fehle. Ein deliktischer Anspruch bestehe dann nicht, wenn sich der eingetretene Schaden allein darin verkörpere, dass ein Bauunternehmer seine Leistung mangelhaft erbracht habe, da das Deliktsrecht nicht das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse daran schütze, dass vertragliche Pflichten ordnungsgemäß erfüllt würden.
Im Übrigen sei der Anspruch auch durch Erfüllung erloschen, da mangels substanziierten Vortrags der Klägerin nicht davon auszugehen sei, dass die Firma A. P. für die von ihr veranlassten Leistungen von der Grundstückeigentümerin eine Zahlung erhalten habe. Die Beklagte hafte allenfalls gesamtschuldnerisch neben der vertraglich verpflichteten Firma A. P., auch ihre Schuld sei daher durch die Leistungen zur Schadensbeseitigung der Firma A. P. erfüllt worden.
Bezüglich weiterer geltend gemachter Schäden sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin entsprechende Kosten getragen habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Zu Unrecht habe das Landgericht deliktische Ansprüche verneint. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es fehle an einem über das Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinausgehenden Schaden, verkenne es dass es zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen gebe. Es gehe auch nicht um mangelhaft erbrachte Werkleistungen, sondern um Sachschäden, die aufgrund und in Folge mangelhafter Werkleistung eingetreten seien. Ein Sachschaden, der als geradezu klassischer Mangelfolgeschaden verursacht werde, sei gerade nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert.
Es habe eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, eine ordnungsgemäße Abdichtung herzustellen. Sie habe ihre Arbeiten so sorgfältig ausführen müssen, dass keine Ursache für den Eintritt eines Sachschadens an der bearbeiteten Sache gesetzt werde. Diese Verpflichtung strahle auch auf die Interessen des Gebäudeeigentümers aus, wenn er Arbeiten nur indirekt, über einen Generalunternehmer beauftragt habe.
Vorsorglich berufe sich die Klägerin darauf, dass die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation eingetreten seien.
Schließlich sei auch die Begründung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, wonach ein Anspruch wegen Erfüllung jedenfalls erloschen sei. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gehabt, die zur Beseitigung des Schadens erforderlich gewesen seien. Ob, wer und wie aus welchen Gründen den Schaden dann tatsächlich beseitigt habe, sei unerheblich. Ihre Versicherungsnehmerin habe auch die Firma A. P. nicht in Anspruch nehmen dürfen, da diese in die Bauleistungsversicherung einbezogen gewesen sei, die vom Landgericht angeno...