Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.05.1998; Aktenzeichen 306 O 3/98) |
Gründe
Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 7 AKB i. Ni. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
1. Das Landgericht geht zu Unrecht allein deshalb von einer falschen Angabe des Klägers aus, weil er am 21.10.1996 die Schadensanzeige unterzeichnet hat, in der unter 4. für das gestohlene Fahrzeug ein Preis von 34.000,00 DM angegeben ist. Diese Angabe war zusammen mit dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag (Anl. B 6) vielleicht unklar, aber noch nicht unrichtig. Da die Beklagte für Unrichtigkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 i. V. mit § 7 AKB beweispflichtig ist, ist insoweit bis zum Beweis des Gegenteils nämlich von dem Vortrag des Klägers auszugehen, der im Übrigen durch eine Reihe von vorgelegten Unterlagen bestätigt wird. Danach hat der Kläger sich beim Ausfüllen der Schadensanzeige des Versicherungsmaklers Z.... (ASS-KO GmbH) bedient, der die Kopien der Schadensmeldung unter dem 11.11.1996 an den Kläger gesandt hat (Anl. A 4 und Bf B 7). Von Frau B... Z... oder deren Ehemann sind die Schadensmeldungen ausgefüllt und an die Beklagte weitergeleitet worden. Die Einschaltung des Versicherungsmaklers Z... ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vermerk des Polizeibeamten B vom 23.10.1996 in der Ermittlungsakte 141 U Js 3170/97 der StA Kassel. Wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts U für den Kläger vom 21.1.1997 (Ani. A 5 = S. 2) ergibt, ist die Schadensanzeige offenbar bei der Beklagten erst am 12.11.1996 eingegangen. Dieser Schadensanzeige hat der Kaufvertrag (Anl. B 6) beigelegen. Davon ist jedenfalls gemäß § 138 ZPO auszugehen. Unstreitig hat der Kläger der Beklagten den Kaufvertrag übergeben, Da der Kläger bereits im Januar 1997 Anwälte eingeschaltet hatte und der Kläger bereits am 10. Dezember 1996 (Anl. A 12) die Regulierung angemahnt hatte, ergibt sich auch aus den Umständen nichts anderes.
Der Kläger hat die Divergenz zwischen den angegebenen 34.000,00 DM und den 27.000,00 DM im Kaufvertrag damit erklärt, dass der Kaufpreis des Wagens ursprünglich 34.000,00 DM betragen sollte. Da der Kläger jedoch anstehende Reparaturen übernommen habe, sei der Kaufpreis von 34.000,00 DM auf 27.000,00 DM reduziert worden. Bei der Angabe von 34.000,00 DM habe es sich schlichtweg um ein Versehen gehandelt, welches sofort korrigiert worden sei. Hieran ist jedenfalls richtig, dass der Kläger später (vgl. z. B. Ani. A 5, S. 2) selbst immer nur von einem Kaufpreis von 27.000,00 DM gesprochen hat.
Nach Auffassung des Senats kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer unrichtigen Angabe ausgegangen werden. Wenn das Landgericht sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt in VersR 1994, S. 927 stützt, trägt dies schon die Entscheidung nicht, weil Leitsatz und Entscheidungsgründe nicht übereinstimmen. So hat man in VersR 1994, S. 927 den Leitsatz der Entscheidung dahin gefasst, dass unrichtige Angaben in der Schadensanzeige zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und die Möglichkeit des Versicherers, bei Durchsicht der Unterlagen zu abweichenden Erkenntnissen zu kommen, nicht maßgeblich sei. Das Landgericht hat aber nicht gesehen, dass die Entscheidung den abgedruckten Leitsatz nicht trägt. In jener Entscheidung hatte der Versicherungsnehmer vielfältige unrichtige Angaben gemacht, insbesondere zum Kilometerstand und zum Kaufpreis, aber auch zu Vorschäden. Das OLG Frankfurt hat sich dann auf die unrichtigen Angaben hinsichtlich des Kilometerstandes und des Kaufpreises gestützt, obwohl der Versicherungsnehmer den Kaufpreis zu niedrig (18.000,00 DM statt 22.500,00 DM) angegeben hatte. Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall ist aber der, dass in jenem Fall der Versicherungsnehmer eine Ablichtung des Kaufvertrages erst später nachgereicht hat und das OLG Frankfurt die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass "aus dem beigefügten Kaufvertrag letztendlich nur die Kilometerleistung bei Abschluss des Kaufvertrages zu entnehmen ist, nicht aber der - insoweit für den Versicherer allein entscheidende - Kilometerstand bei Eintritt des Schadensfalles." Gerade diese Angaben seien für die Beklagte als Versicherer entscheidend gewesen, weil sich hiernach auch der Umfang ihrer Leistungspflicht bestimmte. Der im Leitsatz formulierte Satz war nach allem gar nicht Entscheidungsgrundlage.
Der Senat hält den Leitsatz in dieser Form auch nicht für zutreffend. Abgesehen davon, dass es anderweitige Entscheidungen gibt (OLG Hamm, VersR 1988, S. 394), mag es zutreffen, dass ein Versicherer auf in sonstigen bei ihm - möglicherweise in anderen Versicherungssparten - vorhandenen Unterlagen enthaltene abweichende Angaben nicht verwiesen werden kann. Andererseits ist aber weder in § 6 Abs. 3 VVG noch in § 7 AKB vorgeschrieben, dass die Angaben nur in einer Schadensanzeige gemacht werden können und allein die formelle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in der Schadensanzeige bereits zur Unrichtigkeit der Angaben führt. Wenn der Ve...