Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 19.10.2006; Aktenzeichen 2 O 292/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach einem Kfz-Diebstahl geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen ... 2200, welches bei der Beklagten unter Geltung der AKB bei einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR kaskoversichert ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr durch eine Entwendung des Fahrzeuges entstandenen Schadens.
Am 26.09.2005 wurde der Kilometerzähler des Pkw der Klägerin bei einer Laufleistung von 44.475 km ausgetauscht. Am 11.11.2005 wurde im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß 29 StVO ein Kilometerstand von 10.071 km festgehalten.
Am 26.09.2005 erlitt das Fahrzeug einen Unfallschaden hinten links, dessen Reparaturkosten sich auf 2.746,81 EUR beliefen. Der Schaden wurde repariert, die Reparaturrechnung datiert auf den 28.10.2005.
Die Klägerin erstattete am 14. November 2005 bei der Sicherheitszentrale der Ford-Werke und bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls.
Die Beklagte übersandte der Klägerin nach deren Verlustmeldung einen Fragebogen, den die Klägerin am 16.11.2005 ausgefüllt und unterzeichnet hat. In dem Fragebogen gab die Klägerin die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung mit ca. 45.000 km an. Tatsächlich belief sich die Laufleistung auf ca. 54.000 km. Ferner gab die Klägerin nicht an, dass das Fahrzeug am 26.09.2005 einen inzwischen reparierten Unfallschaden aufwies, sondern setzte bei den entsprechenden Fragen Ziffer 11 und 12 jeweils einen schräg verlaufenden Strich (Streichung) ein.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin folgende Unterlagen und Schlüssel dem der Beklagten zugesandten Fragebogen beifügte:
Anschaffungsrechnung vom 15.07.2003,
Darlehensvertrag vom 26.10.2004,
Garantierechnung vom 04.01.2005 über 408,68 EUR,
Garantierechnung vom 04.01.2005 über 1.687,86 EUR,
Garantierechnung vom 07.11.2005 über 350,39 EUR,
Garantierechnung vom 25.09.2005 über 1.488,66 EUR,
Hauptuntersuchungsbescheinigung vom 11.11.2005,
Kopie Fahrzeugbrief,
Übersicht- und Wartungsnachweisheft,
einen Kaufbeleg vom 24.09.2005 von Toys R US über 172,90 EUR (Kindersitz) sowie zwei Fahrzeugschlüssel.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Klägerin auch mit der Schadensmeldung eine Rechnung eingereicht hat, aus der sich die Unfallreparatur ergibt, und ob die Klägerin sämtliche drei Schlüssel oder lediglich zwei Schlüssel (so Vortrag der Beklagten) eingereicht hat.
Wegen der Feststellungen wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.10.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass der Klägerin Obliegenheitsverstöße vorzuwerfen seien, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten. Es hätte der Klägerin oblegen, in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Schadensmeldeformular zutreffende Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges sowie zu seinen Vorschäden zu machen.
Dies sei hinsichtlich der Laufleistung nicht geschehen, da die Klägerin den Kilometerstand mit ca. 45.000 anstelle der tatsächlich gelaufenen mehr als 54.000 km angegeben habe.
Zum anderen habe die Klägerin Angaben zu den Vorschäden des Fahrzeugs unterlassen, die ebenso wie die Laufleistung geeignet seien, die Wertbemessung durch den Versicherer zu beeinflussen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Klägerin, sie habe der Schadensmeldung Unterlagen beigefügt, aus denen sich die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges sowie die kurz vor der Entwendung durchgeführte Reparatur hätten entnehmen lassen, als verspätet anzusehen sei. Denn im Fall der Verwendung von Schadensmeldeformularen genüge der Versicherungsnehmer jedenfalls dann seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er dort unzutreffende Angaben mache, die lediglich durch ein Studium der Anlagen als falsch erkannt werden könnten.
Auch habe keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers bestanden. Vielmehr sei es Aufgabe des Versicherungsnehmers alle relevanten Gesichtspunkte von sich aus anzugeben.
Die Klägerin habe auch die Vorsatzvermutung gemäß § 6 Abs. 3 VVG nicht entkräften können. Sie habe keine Tatsachen vorgetragen, die den Vorsatz entfallen lassen würden oder zu der Annahme berechtigten, der Klägerin sei im Hinblick auf ihre Lage ein nur leichter Fehler unterlaufen. Dies gelte sowohl für das Argument des Zahlendrehers wie auch für das Vorbringen der Klägerin, ...