Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 14 O 160/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.4.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 160/06 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag wegen eines Autodiebstahls am 29.9.2005.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 500 EUR (Bl. 3, 27d. A). Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im Folgenden: AKB) zugrunde.

Etwa ein Jahr vor dem Diebstahl - Anfang November 2004 - hatte der Kläger einen Verkehrsunfall gehabt, infolge dessen es zu einem Rechtsstreit gegen das D. Büro G. K. e.V. vor dem AG Hermeskeil kam (Az.: 1 C 138/05; Bl. 29 d.A.). Der Kraftfahrzeugsachverständige A. begutachtete den Schaden am 14.11.2004 und stellte einen Tachometerstand von 115.000 km fest (Bl. 72 d.A.). Der Kläger nahm das Fahrzeug ca. zwei Monate später wieder in Betrieb. Im Januar 2005 wurde der (defekte) Tachometer ausgetauscht. Im Juni 2005 ließ der Kläger beim D. e.V. die Hauptuntersuchung durchführen. Der Prüfbericht vom 28.6.2005 dokumentierte einen Kilometerstand von 108.853 km (Bl. 81 d.A.).

Im September 2005 reiste der Kläger nach P./Polen (Bl. 3 d.A.). Dort wurde der versicherte Pkw in der Nacht auf den 29.9.2005 entwendet (Bl. 28, 35, 79 d.A.). Der Kläger meldete den Vorgang der zuständigen polnischen Polizeidienststelle (Bl. 3 d.A.). Auch bei der Landespolizeidirektion PI W.-Wache erstattete er Strafanzeige und bezifferte den Kilometerstand des Fahrzeugs auf 112.000 (Bl. 83 d.A.).

Nach Mitteilung des Schadensfalls erfragte die Beklagte in ihrem Schadensformular u.a. die "Gesamtlaufleistung zurzeit des Diebstahls" und den "Tachometerstand" (Frage Nr. 9, Buchst. h und i des Formulars, Bl. 36 d.A.). Beides beantwortete der Kläger in unmittelbar aufeinander folgenden Zeilen mit "ca. 116.000 km". Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs hatte damals indessen (mindestens) 130.000 km betragen (so die - unangefochtenen - Feststellungen des LG auf S. 5 des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 96, 97 d.A.; zum Einräumen einer Laufleistung in dieser Größenordnung vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 11.8.2006, Bl. 63 und Bl. 64 d.A. unten).

Die Frage nach unreparierten Vorschäden (Nr. 11 Buchst. a, Bl. 36 d.A.) verneinte der Kläger, zu reparierten Vorschäden vermerkte er u.a.: "Vor diesem Ereignis hatte mein Fahrzeug reparierte Schäden vorne (Motorhaube, Stoßstange, Grill, Kotflügel links u. rechts, Scheinwerfer) gehabt, aber bis heute noch nicht reguliert. Versicherer: A. Versicherung AG Schaden Nr. ...8" (Bl. 41 i.V.m. Bl. 36 d.A.).

Im Schadensanzeigeformular fand sich über den für die Unterschriften vorgesehenen Zeilen - eingerahmt und unter der fett und vergrößert gedruckten Überschrift "Wichtiger Hinweis" - folgende Belehrung:

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 I 2 AKB). Dazu gehört auch die sorgfältige und genaue Beantwortung aller in dem vorliegenden Formular gestellten Fragen.

Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen, auch wenn uns hierdurch kein Schaden entsteht, zum Verlust des Versicherungsschutzes in voller Höhe (§ 7 V AKB). [...]" (Bl. 38 d.A.).

Die Beklagte erlangte im Rahmen ihrer Leistungsprüfung zu Vorschäden des gestohlenen Pkw Kenntnis vom Schadensgutachten des Parteisachverständigen A. vom November 2004 (Bl. 29 d.A.). Mit Schreiben vom 3.2.2006 lehnte sie die Erbringung von Leistungen aus der Vollkaskoversicherung mit der Begründung ab, dass "ein in der Kaskoversicherung gedeckter Diebstahlsschaden nicht vorlieg[e]" (Bl. 42 d.A.). Daraufhin offenbarte der Kläger erstmals die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs (Bl. 28 d.A.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die fehlerhafte Kilometerangabe in der Schadensanzeige sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe die Laufleistung naturgemäß schätzen müssen und dies mit dem Zusatz "ca." hinreichend offengelegt. Er habe - zumal als Halter mehrerer Fahrzeuge - den genauen Kilometerstand nicht gekannt. Er ist der Auffassung gewesen, 130.000 km im Verhältnis zu ca. 116.000 km seien jedenfalls keine relevante Abweichung (Bl. 62 f. d.A.).

Weiter hatte der Kläger in der Klageschrift zunächst behauptet, nach dem Unfall vom November 2004 habe sich herausgestellt, dass der Tachometer defekt gewesen sei; er sei auch nicht wieder repariert worden, so dass es "zu unvollständigen bzw. verwirrenden Angaben hinsichtlich der Laufleistung zum Zeitpunkt des Diebstahls gekommen" sei (Bl. 4 d.A.). Später hat er dann vorgetragen, er habe versucht, die genaue Laufleistung de...

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