Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Anwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Leitsatz (redaktionell)
Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium jeweils als volldynamisch zu bewerten.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3a, § 1587b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 11.10.2006) |
Tenor
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Versicherungsnummer ...) werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich Euro ...,... in Entgeltpunkten sowie Euro ...,... Ost in Entgeltpunkten Ost und durch erweitertes Splitting i.H.v. Euro ...,... in Entgeltpunkten jeweils bezogen auf den 31.3.2006 übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unter den Beteiligten findet nicht statt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 2.000 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 13.7.1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller, geb. 13.4.1963) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 25.4.2006 zugestellt worden. Das AG, FamG hat durch das teilweise angefochtene Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutsche Rentenversicherung Nord (Beteiligte zu 4.) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 3.) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich Euro ...,... West sowie Euro ...,... Ost bezogen auf den 31.3.2006 übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Beteiligte zu 5.) durch Realteilung für die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich Euro ...,... bezogen auf den 31.3.2006 begründet.
Dabei ist das FamG nach den Auskünften der Beteiligten von ehezeitlichen (1.7.1985 bis 31.3.2006) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Antragsteller i.H.v. Euro ...,... West sowie Euro ...,... Ost und für die Antragsgegnerin i.H.v. Euro ...,... West und Euro ...,... Ost ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Weiterhin hat es die für die Antragsgegnerin bei der n. L. AG bestehenden Lebensversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von Euro .,.. gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB bewertet mit Euro ...,.... Die für den Antragsteller bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen bestehenden Anwartschaften auf eine betriebliche Zusatzversorgung i.H.v. jährlich Euro ...,... hat das FamG als in vollem Umfang statisch bewertet und daher zum Zweck der Verrechnung mit dem nicht real teilbaren Anrecht der Ehefrau aus der Lebensversicherung nach der Barwertverordnung umgerechnet mit einem monatlichen Betrag von Euro. .,... Nach der Verrechnung hat es sodann den sich ergebenden Betrag von Euro ...,... redynamisiert auf einen Betrag von Euro ...,....
Die Satzung der Pensionskasse sah bis zum 31.12.2006 noch eine Realteilung vor.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Beteiligte zu 3., dass bei der Realteilung zum Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte des ausgleichspflichtigen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei diesem Versorgungsträger oder bei einem anderen Versorgungsträger, nicht aber bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger Anrechte zu begründen sind.
Am 31.8.2006 ist die Versorgungssatzung der Beteiligten zu 5. rückwirkend auf den 1.1.2006 dahingehend geändert worden, dass eine Realteilung ausgeschlossen ist.
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der Beteiligten zu 5. eingeholt, wonach auch für aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer, deren Versicherung beitragsfrei gestellt worden ist, die bestehenden Anwartschaften ebenso angepasst werden wie für die weiter beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf eine weitere Anfrage des Senates hin hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die nach den §§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige sowie formund fristgerecht (§§ 621e Abs. 3, 517 ZPO) eingelegte und begründete (§ 520 ZPO) Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist auch in der Sache begründet.
Der Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung, hier ein Rentenversicherungsträger, ist i.S.v. § 20 FGG durch die gerichtliche Entscheidung in seinem Recht bereits dann beeinträchtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen (vgl. BGH FamRZ 1996, 482 und FamRZ); es bedarf dabei keiner finanziellen Beeinträchtigung, sondern es genügt, d...