Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.01.2007; Aktenzeichen 324 O 283/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 19.1.2007, Geschäftsnummer 324 O 283/06, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils EUR 30.000,-und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Kläger zu behaupten oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
a) "Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2. als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1.) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde."
b) "... und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S geregelt hat.".
Die Klägerin zu 1. ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2. trat zum Jahresende 2005 vom Posten des Vorsitzenden des Vorstandes der Klägerin zu 1. zurück. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1. und Sprecher eines Aktionärverbandes. Er hat sich wiederholt als Buchautor in Publikationen kritisch zu den Klägern geäußert.
Am 28.7.2005 meldete die Klägerin zu 1., dass ihr Aufsichtsrat beschlossen habe, dass der Kläger zu 2. zum 31.12.2005 aus dem Unternehmen ausscheide.
Noch am gleichen Tag wurde in der - auch in Hamburg zu empfangenden - Fernsehsendung "SWR-Landesschau" ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem der Beklagte die beanstandeten Äußerungen machte. An den Tagen nach dem 28.7.2005 wurde in der Presse über das Ausscheiden des Klägers zu 2. berichtet; es wurde gemutmaßt, dass die D B den vorzeitigen Rücktritt bzw. die Ablösung des Klägers zu 2. erzwungen habe (Anl. BK 2).
Das LG hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die örtliche Zuständigkeit des LG Hamburg aus § 32 ZPO folge. Die Klage sei begründet, da die Verbreitung der beanstandeten Aussagen den Kläger zu 2. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Klägerin zu 1. in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen, deren Verbreitung nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik sei überschritten, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass Anknüpfungstatsachen vorlägen, die geeignet seien, die ehrenrührige Kritik des Beklagten zu rechtfertigen. Dass solche Anknüpfungstatsachen vorlägen, habe der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, obwohl er für sich in Anspruch nehme, ein Kenner der Materie zu sein, nicht dargetan.
Der Beklagte bekämpft die Verurteilung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass das LG zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen habe. Aus § 513 Abs. 2 ZPO ergebe sich, dass die Rüge der Unzuständigkeit sehr wohl auch in der Berufungsinstanz wiederholt werden könne.
Das LG habe zu Unrecht angenommen, dass die beanstandeten Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1. verletzten. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. schon vor Erhebung der Klage aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Die Auffassung des LG führe dazu, dass jede Kritik an irgendeinem Mitarbeiter eines Unternehmens immer auch eine Kritik des Unternehmens selbst sei.
Zu folgen sei dem LG in der Einschätzung, dass die beanstandeten Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren seien. Unzutreffend sei die Auffassung des LG, dass die Äußerungen die Grenzen des Rechts zur freien Meinungsäußerung überschritten. Der Kerngehalt seiner Äußerungen bestehe darin, dass er im Interview öffentlich gemutmaßt habe, dass der Kläger zum Rücktritt gedrängt und genötigt worden sei und dass dieses damit zusammenhängen könne, dass "die Geschäfte des Klägers zu 2. nicht immer so sauber waren". Da die Kläger die Gründe für den überraschenden Rücktritt des Klägers zu 2. nicht bekannt gegeben hätten, hätten sie den Boden dafür gelegt, dass Personen, die wie er in der Vergangenheit in Bezug auf die Kläger öffentlich in Erscheinung getreten seien, zu den vermuteten Rücktrittsgründen befragt worden seien. Er, der bisher als einziger eine Biographie über den Kläger zu 2. geschrieben habe, sei für viele Medienvertreter der ideale Ansprechpartner gewesen. In dieser Situation habe er, der selbst von den Vorgängen vom 28.7.2005 überrascht worden sei, die Äußerungen getan. Seine Äußerungen beinhalteten keine Diffamierung und mithin keine Schmähkritik. Im Vordergrund habe die sachliche Auseinandersetzung mit wahren Gründen des überraschenden Rücktritts des Klägers zu 2. und den da...