Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 324 O 89/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2009; Aktenzeichen VI ZR 36/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 18.8.2006, Geschäftsnummer 324 O 89/06, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

gem. § 540 Abs. 1, S. 1, Ziff. 1 u. 2 ZPO:

I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG der Beklagten verboten, verschiedene Äußerungen unter Bezugnahme auf die Klägerin zu tätigen, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten i.H.v. 900,10 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Klägerin ist die Betreiberin des Flughafens F. a.M. Sie erwarb eine Beteiligung an dem Unternehmen P, das ein neues Passagier Terminal auf dem internationalen Flughafen von Manila/Philippinen errichten sollte. Die Beklagte ist eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft.

Am 31.10. und 9.11.2005 verbreitete sie teilweise auf ihrer Internetseite, teilweise per E-Mail die streitgegenständlichen Äußerungen, für deren Inhalt auf den Tenor des angefochtenen Urteils verwiesen wird.

Die Beklagte tritt dem Verbot mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung entgegen und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass das LG bezüglich der Äußerungen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" rechtsfehlerhaft von Tatsachenbehauptungen ausgegangen sei. Es handele sich insoweit um zulässige Meinungsäußerungen. Der sprachliche Kontext und die sonstigen Begleitumstände ließen für den unvoreingenommenen Durchschnittsleser erkennen, dass der Verfasser eine wertende Stellungnahme zu dem Manila-Projekt der Klägerin abgegeben habe. Selbst wenn in den Äußerungen ein Tatsachengehalt stecken würde, so wäre die Abhandlung ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, wobei sich die Gesamtaussage als Meinungsäußerung darstelle. Die Äußerungen "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" sowie die Äußerungen "Vetternwirtschaft, Poilitkumpanei und Korruption" seien auch nicht als unzulässige Schmähkritik einzustufen. Es handele sich vielmehr um eine kritische Auseinandersetzung mit der Unternehmenspolitik der Klägerin bezüglich des misslungenen ManilaProjekts. Das OLG Frankfurt habe in einem vergleichbaren Rechtsstreit (16 U 198/04) zwischen den Parteien entschieden, dass es sich jeweils um die Wiedergabe einer zulässigen Meinungsäußerung handele. Aufgrund der Ausführungen des OLG Frankfurt in einem weiteren Urteil (16 U 12/05) könne festgestellt werden, dass die Klägerin in Bezug auf das ManilaProjekt erheblichen Bestechungs- und Untreuevorwürfen ausgesetzt sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 18.8.2006, Aktenzeichen 324 O 89/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, die Verbreitung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils angeführten Äußerungen verboten, da diese bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren folgendes auszuführen:

Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Äußerungen der Vorwürfe "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" um Tatsachenbehauptun-gen und nicht um Meinungsäußerungen. Bei der Aussage, dass jemand über bestimmte Ereignisse die Unwahrheit sagt oder andere über die wahren Ereignisse täuscht, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Tatsachenbehauptung, da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv, d.h. mit den Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar ist. Gleiches gilt für den Vorwurf der "Korruption", den der Senat - abweichend vom LG - ebenfalls als Tatsachenbehauptung einordnet. Diese Aussage, die in allen vier verbotenen Passagen enthalten ist, kann der durchschnittliche Leser, auf dessen Verständnis abzustellen ist, nur dahingehend verstehen, dass der Adressat des Vorwurfs andere bestochen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert der Umstand, dass in den mehrere Seiten umfassenden Erstmitteilungen (Anl. K 1, K 2) an anderen Stellen auch Meinungsäußerungen der Beklagten enthalten sind, nichts an der rechtlichen Einordnung der erwähnten Aussagen. Entscheidend ist, dass die einzelnen Aussagen für sich genommen für den Leser den dargestellten Tatsachengeha...

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