Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.03.1987; Aktenzeichen 14 O 185/85) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 18. März 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,– DM abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet,
Die Beschwer der Klägerin beträgt 60.004,38 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung für einen Brandschaden in Anspruch.
Bis zum 11. Juli 1983 führte die Klägerin die Gastwirtschaft „Christels Tenne” in …, Kleine Bahnhofstraße 2. Für diese Gastwirtschaft hatte sie am 8. Juli 1983 eine Sammelversicherung bei der Beklagten mit Wirkung ab 9. Juli 1983 beantragt. An 9. August 1983 versuchte die Beklagte, der Klägerin den Versicherungsschein unter der Geschäftsadresse … Kleine Bahnhofstraße 2, zuzustellen. Dieser Brief ging an die Beklagte mit den Vermerk „unbekannt” und „z. Z. postlagernd” zurück. Am 25. August 1983 oder am 16. September 1983 stellte die Klägerin für die Geschäftsadresse …, Kleine Bahnhofstraße 2, einen Nachsendeantrag an die Anschrift Norderstedt, Ulzburger Straße 307. Sie hatte dort zum 1. Juli 1983 mit ihrem Ehemann eine Wohnung bezogen.
Am 6. September 1983 brach in der Gastwirtschaft der Klägerin ein Brand aus, der einen Teil der Inneneinrichtung zerstörte.
Die Klägerin ist weder vor noch nach dem Brand in den Besitz der Versicherungspolice gelangt. Sie hat auch nicht die Erstprämie gezahlt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Versicherungsschein sei ihr trotz lückenlos gestellter Anträge auf Postlagerung und Nachsendung der Post nicht zugegangen. Sie habe darauf vertrauen können, daß für die Gastwirtschaft Versicherungsschutz bestehe,
Sie hat beantragt,
60.004,38 DM nebst – % Zinsen seit dem 30. April 1986 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen:
Die Klägerin könne von ihr keine Entschädigung verlangen. Selbst wenn ein Versicherungsvertrag zustandegekommen sein sollte – was sie in Abrede nehme –, so sei sie sowohl nach § 38 Abs. 2 VVG als auch nach § 16 AFB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 18. März 1987 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 8. April 1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Mai 1987 (Montag) Berufung eingelegt, die sie am 11. Juni 1987 begründet hat.
Sie trägt vor:
Die Beklagte habe den Zugang des Versicherungsscheins schuldhaft verzögert. Sie habe den Schein erst über 4 Wochen nach Antragstellung ausgefertigt und lediglich einmal am 9. August 1983 versucht, die Police zuzustellen. Dies reiche für eine Berufung auf Leistungsfreiheit nicht aus. Die Erstprämie habe die Klägerin bereits bei Antragstellung dem Abschlußvermittler Rust angeboten, der die Prämie jedoch mit dem Hinweis darauf, daß sie erst mit Übersendung des Versicherungsscheins fällig werde, abgelehnt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 60.004,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 1986 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Sie trägt vor:
Sie habe mehrere Zustellversuche zur Übersendung der Versicherungspolice unternommen. Die Briefe seien jeweils mit dem Vermerk „unzustellbar” zurückgekommen, da die Klägerin weder für ihre Geschäftsanschrift noch für ihre private Anschrift rechtzeitig und übergangslos Nachsendeanträge oder Anträge auf Postlagerung gestellt habe. Die Zugangshindernisse sowie die Nichtzahlung der Erstprämie seien von der Klägerin zu vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Die klägerische Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung für den Brandschaden von 8. September 1983 in der Gastwirtschaft „Christels Tenne” in …, Kleine Bahnhofstraße 2.
Zwischen den Parteien ist kein Versicherungsvertrag zustandegekommen. Die Klägerin hat am 8. Juli 1983 bei des Abschlußvermittler Rust einen Antrag auf Sammelversicherung gestellt. Dieses Angebot hat die Beklagte jedoch nicht rechtzeitig und daher auch nicht wirksam angenommen. Die Beklagte hat erst am 9. August 1983 den Versicherungsschein ausgestellt und an die Klägerin abgesandt. Zwar enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten keine ausdrückliche Frist, in welcher Versicherungsanträge angenommen werden müssen. Da es sich hier jedoch um einen genormten Antragsvordruck handelt,...