Normenkette
ADS § 74 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 5 Nr. 5, Abs. 5 S. 1, Abs. 8, 9 S. 2, § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 9 S. 2, § 76 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 256, 531 Abs. 2, § 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 30.04.2021; Aktenzeichen 417 HKO 89/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2021, Az. 417 HKO 89/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 276.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin war Eignerin des MS "V... Z...". Sie nimmt die Beklagte als führenden Versicherer auf weitere Deckung aus einer Seekaskoversicherung in Anspruch. Die Beklagte selbst ist mit 15 % an der Police beteiligt.
Nach einem Placing Slip vom 30.09.2015 (Anl. B 1) und einer Cover-Note vom 09.12.2015 (Anl. K 1) gelten - für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis zum 30.09.2016 - diverse Bedingungswerke:
"A.D.S. (German General Rules of Marine Insurance),
DTV-Hull-Clauses 1978 (version 2/92) ...;
Special Hull Insurance Clauses as attached.
Gard German Clauses as attached.
Gard AS to handle all claims as agreed.
..."
In den vereinbarten Gard German Clauses der Beklagten findet sich folgende "Claims Handling and Adjustment clause" (Anl. K 1, S. 8; Anl. B 1 S. 8 / künftig: Gard-Klausel):
"Claims Handling and Adjustment clause
All claims to be handled by Gard.
Gard will nominate surveyors in cooperation with the owner and the broker. In general Gard's List of Correspondence and Agents should be used.
Normally all claims are adjusted by Gard but at special occasion and/or special claims, an external average adjuster can be nominated, jointly agreed or at each party's option. Prenominated adjusters are Rudek & Cie. or Schlimme Partner.
SCUA, Hamburg to be used as local surveyors and at Owner's or Gard's option. SCUA, Hamburg can be appointed when their competences are needed and/or when the case needs special coordination."
Das MS "V... Z..." der Klägerin erlitt am 11.06.2016 vor Cartagena, Kolumbien, einen Schaden an der Hauptmaschine. An der Kurbelwelle war der Kurbelzapfen 1 beschädigt. Das Schiff konnte nach dem Schadensfall aus eigener Kraft nicht weiterfahren. Die Beklagte setzte über die bei ihr akkreditierte Agentur M... S... den vor Ort ansässigen Sachverständigen A... M... C... R... ein, der das vor Cartagena liegende Schiff zum ersten Mal am 12.06.2016 besichtigte.
Die Klägerin holte zwei Angebote ein. Das Angebot der M... D... & T... SE, Hamburg, (künftig: M...), der Herstellerin der Hauptmaschine, vom 30.06.2016, bezieht sich auf den Einbau einer neuen Kurbelwelle und endet mit einem Preis von EUR 1.352.296,95 (Anl. K 5). Das Angebot der Firma G... S... C..., Inc., Miami (künftig: G...), ebenfalls vom 30.06.2016, betrifft nur die Reparatur des Kurbelzapfens 1 durch Abschleifen und ein Geradebiegen der Kurbelwelle durch hydraulischen Druck vor Ort, es weist Einzelposten in Höhe von insgesamt USD 120.000,00 aus (Anl. K 6). Die Parteien und deren Vertreter waren sich nicht einig, ob die Klägerin unter der Police den Austausch der kompletten Kurbelwelle verlangen konnte - so die Klägerin - oder nur die Reparatur des Kurbelzapfens 1 nebst Geradebiegen der Kurbelwelle - so die Beklagte - (E-Mailverkehr gem. Anl. K 7 bis K 12).
Die Klägerin beauftragte am 01.07.2016 G... mit der Reparatur des Kurbelzapfens 1. G... begann am 16.07.2016 mit den Arbeiten und schliff den Kurbelzapfen 1 um 7 mm ab. Die vom Hersteller M... zugelassene Reduktion des Durchmessers betrug 10 mm. Mit weiteren Arbeiten in der Umgebung der Kurbelwelle beauftragte die Klägerin M.... Die Reparaturarbeiten von G... waren am 30.07.2016 beendet, die Arbeiten von M... am 06.09.2016. Die Klassifikationsgesellschaft B... V... bestätigte nach Besichtigung, die Reparaturarbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden (Anl. B 2 und B 3).
Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige R... fertigte einen Survey Report vom 16.10.2016 (Anl. B 6). Die Beklagte selbst erstellte ein Claim Adjustment vom 18./31.05.2017 (Anl. K 4), in dem es für die Reparatur des Kurbelzapfens 1 nebst Nebenarbeiten Kosten von insgesamt USD 616.296,33 bestätigte (Anl. K 4, S. 34). Die Beklagte regulierte den Schaden in dieser Höhe.
Im April 2018 kam es in Panama zu einem erneuten Maschinenschaden. Während des Verfahrens vor dem Landgericht verkaufte die Klägerin im Jahr 2020 das Schiff an eine Abwrackwerft.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Deckung aus der Seekaskoversicherung in Höhe der Kosten,...