Leitsatz (amtlich)
Die Unwirksamkeit eines vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplans kann im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden, sofern die Unwirksamkeit nicht allein auf einer fehlerhaften Ermessensausübung nach § 2048 BGB beruht.
An einem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplans sind nicht zwingend alle Miterben zu beteiligen, weil kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO vorliegt.
Ist Bestandteil des Nachlasses ein Anteil an einem anderen Nachlass, der seinerseits nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt, kann durch Teilungserklärung bezogen auf den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass der Anteil an diesem weiteren Nachlass (nur) durch Zuweisung entsprechender Quoten an die Miterben verteilt werden.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 316 O 261/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.1.2019 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, an den Beklagten als Testamentsvollstrecker der am 7. November 2012 in Hamburg verstorbenen R. K. 35.005,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2018 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte als Testamentsvollstrecker zu 95 % und der Kläger zu 5 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Auseinandersetzungsplanes und Zahlungsansprüche.
Am 7.11.2012 verstarb die Mutter der Parteien, Frau R.K. (im folgenden Erblasserin). Sie hinterließ ein Testament datierend auf den 26.8.2012 (Anlage K 1), nachdem die Parteien neben ihrem weiteren Bruder, Herrn D.K., Miterben zu je ¼ geworden sind. Weitere Miterben zu je 1/12 sind die drei Kinder des Klägers. Der Beklagte wurde von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testaments Bezug genommen.
Rund vier Jahre zuvor, am 19.9.2008, verstarb bereits der Vater der Parteien und beerbte die Erblasserin zu ½ und die Parteien sowie den weiteren Bruder zu je 1/6. Diese Erbengemeinschaft wurde zunächst nicht auseinandergesetzt. Die Erblasserin nutzte das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes nach dessen Tode weiter.
Am 20.2.2017 stellt der Beklagte einen Auseinandersetzungsplan auf und erklärte diesen für verbindlich (Anlage K4/B 6). Der Kläger widersprach dem Plan und forderte den Beklagten auf, die Unwirksamkeit des Planes anzuerkennen (Anlage K 9). Im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes stellte der Beklagte im Abschnitt B. "Feststellung des Nachlasses" Vermögenspositionen in den Aktivnachlass ein, die mindestens teilweise dem Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes zuzuordnen sind und stellte diesen Vermögenspositionen als Passivposten "Herausgabeansprüche aus Erbschaftsbesitz Nachlass A.K." der einzelnen Miterben des ersten Nachlasses entgegen. Der Beklagte errechnete im Auseinandersetzungsplan in Bezug auf das Geld- und Wertpapiervermögen des vorverstorbenen Ehemannes einen "Herausgabeanspruch" des Klägers in Höhe von 193.371,57 EUR. Mit Schreiben vom 24.7.2018 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm diesen Betrag auszuzahlen (Anlage B 21). Der Auseinandersetzungsplan enthält zudem verschiedene - in der Sache streitige - Forderungen des Nachlasses gegen den Kläger, die zum einen in Ziff. B II. 7. - 11 des Nachlassverzeichnis als Aktivpositionen aufgeführt sind und zum anderen in Ziff. G. I. 2 a) - e) "niedergeschlagen" werden. Der Plan zieht sodann die nicht niedergeschlagenen Forderungen vom Anteil des Klägers am Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes ab, so dass ein Restbetrag von 17.707,72 EUR verbleibt (Ziff. G II. 2.). Zudem weist der Auseinandersetzungsplan als Testamentsvollstreckervergütung einen Betrag von 160.000 EUR aus, der als Passivposten in die Berechnung eingestsllt wird (B. IV. 9.). Der Beklagte gelangt nach Abzug aller Verbindlichkeiten einschließlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers zu einem Reinnachlass von 30.977,10 EUR (Ziff. B V.). Der Anteil des Klägers hieran belaufe sich auf 7.744,28 EUR (Ziff. C.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4/B 6 Bezug genommen.
Der Kläger meint, der Teilungsplan sei schon deswegen unwirksam, weil der Beklagte unzulässigerweise auch eine Auseinandersetzung des Nachlasses des vorverstorbenen Ehemannes vornehme, obwohl er nur zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der nachverstorbenen Erblasserin ernannt worden sei. Überdies bestünden die Forderungen gem. Ziff. B II. 7. - 11 und Ziff. G. I. 2 a) - e) des Auseinandersetzungsplanes nicht, so dass sie im Rahmen der Auseinandersetz...