Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.01.2016; Aktenzeichen 322 O 91/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg vom 29.1.2016 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Erbengemeinschaft nach Frau ' geborene ' bestehend aus dem Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und 2, Frau ' geborene ' wohnhaft ' Bad Schwartau und Herrn ..., wohnhaft ..., Hamburg nicht verpflichtet ist, den Beklagten die im dritten Obergeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 39 im Hausanwesen in Travemünde, Wohnungsgrundbuch des AG Lübeck von Lübeck Blatt und den Miteigentumsanteil an der im selben Hausanwesen im Erdgeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 1, Wohnungsgrundbuch des AG Lübeck von Lübeck Blatt ohne Wertausgleich zu übereignen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger sowie die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des entsprechenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien als Miterben streiten um die Auslegung des von der Erblasserin, Frau ..., am 18.2.1999 errichteten notariellen Testaments.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen von der Erbengemeinschaft das Eigentum an der Ferienwohnung in Travemünde als Vorausvermächtnis zu übertragen ist.

Das LG hat mit Urteil vom 29.1.2016, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor:

Das LG habe es unterlassen, den wahren Willen der Erblasserin bei Errichtung ihres Testamentes festzustellen. Diese habe ihre Abkömmlinge, und anstelle ihrer verstorbenen Tochter deren beiden Kinder, die Beklagten, gleich bedenken wollen.

Die Erblasserin sei bei Abfassung ihres Testamentes davon ausgegangen, dass die Ferienwohnung in Travemünde etwa den hälftigen Wert habe wie ihre Eigentumswohnung in Hamburg. Ihre Wohnung in Hamburg habe die Erblasserin verkaufen müssen, um ihre Heim- und Pflege kosten nach ihrem Umzug in eine Seniorenresidenz finanzieren zu können. Aus diesem Grund habe sie mit ihrem maschinenschriftlichen Testament vom 1.2.2011 ihre letztwilligen Verfügungen anpassen wollen.

Der Kläger hatte zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 29.1.2016 festzustellen,

1. dass es sich bei der testamentarischen Anordnung der Erblasserin, Frau ..., geborene ..., in deren notariellen Testament vom 18.2.1999 unter dortigem § 5

a) um eine Teilungsanordnung und nicht um ein Vorausvermächtnis zugunsten der Berufungsbeklagten handelt, höchst hilfsweise festzustellen,

2. dass das zugunsten der Beklagten angeordnete Vorausvermächtnis der Erblasserin, Frau ..., geborene ..., in deren notariellen Testament vom 18.2.1999 - Urkundenrolle Nr. - unter dortigem § 5a) keine aus deren Nachlass zu begleichende Nachlassverbindlichkeit darstellt und im Rahmen der Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt, höchst hilfsweise,

3. dass das im Nachlass befindliche Bankguthaben der Erblasserin, Frau ..., geborene dem Berufungskläger und den Miterben ' geborene und in Form des Voraus-Geldvermächtnisses als Surrogat für die verkaufte Eigentumswohnung Nr. 11 der Erblasserin, gelegen ..., ' ... in der Gemarkung Wellingsbüttel, Flurstück zusteht.

Nachdem der Kläger die weiter gehende Berufung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 29.1.2016

1. festzustellen, dass die Erbengemeinschaft nach Frau ..., geborene ... bestehend aus dem Kläger, den Beklagten Ziffer 1 und 2, Frau ..., geborene ..., wohnhaft ..., Bad Schwartau und Herrn ..., wohnhaft ..., . Hamburg nicht verpflichtet ist, den Beklagten die im dritten Obergeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 39 im Hausanwesen in Travemünde, Wohnungsgrundbuch des AG Lübeck von Lübeck Blatt und den Miteigentumsanteil an der im selben Hausanwesen im Erdgeschoss, linker Trakt gelegenen Wohnung Nr. 1, Wohnungsgrundbuch des AG Lübeck von Lübeck Blatt ohne Wertausgleich zu übereignen,

2. hilfsweise festzustellen, dass das im Nachlass der Frau ..., geborene ... befindliche Geldvermögen zum Stichtag ihres Ablebens am 11. 4.2013 dem Kläger sowie Frau ..., geborene und zusteht.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Erblasserin habe sehr wohl gewusst, dass der Wert der Eigentumswohnung in Travemünde höher war als der hälftige Wert der Eigentumswohnung in Hamburg. Dennoch habe sie ausdrücklich verfügt, dass kein Wertausgleich erfolgen soll. Dieser Umstand sei auch damit zu erklären, dass beim ursprünglichen Kauf der Wohnung die feste und klare Vereinbarung zwischen der Erblasserin und d...

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