Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2021, Az. 318 O 277/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 117.467,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger rügen mit der Berufung, dass die Entscheidung des Landgerichts auf fehlerhafter Sachverhaltsermittlung, unzutreffender Auswertung der zugrunde liegenden Tatsachen und auf einer Rechtsverletzung beruhe.

In tatsächlicher Hinsicht habe es verkannt, dass die noch nicht getilgt gewesenen Darlehensanteile weder von den Klägern noch für sie von Dritten an die Beklagte zurückgezahlt worden seien. Tatsächlich habe entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Zahlungsfluss von den Klägern an die Beklagte stattgefunden, weswegen erhaltene Zahlungen von der Beklagten auch nicht auf dem Kapitalmarkt wieder angelegt werden konnten und mussten. Nach § 2 des Kaufvertrages habe der Verkäufer nicht, wie üblich, die Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs beseitigen müssen, um das Grundstück lastenfrei übertragen zu können. Stattdessen habe der Käufer diese Belastungen dinglich übernehmen müssen und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen (der Beklagten) unter Anrechnung auf seine Kaufpreiszahlung ablösen sollen. Den dafür nicht benötigten Betrag habe er an den Verkäufer auf dessen Konto bei der Beklagten überweisen müssen. Die Beklagte sei daher von Anfang an in die Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages einbezogen gewesen und ihr seien Vorteile aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses erwachsen, da sie das Grundstück für den Käufer neu habe beleihen können. Zu beanstanden sei, dass das Landgericht ohne tatsächliche Anhaltspunkte in den Entscheidungsgründen festgestellt habe, dass "die Auszahlung des Ablösebetrages von dem Notaranderkonto für die Beklagte" erfolgt sei, "das Restkapital sowie die Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten von dem Notaranderkonto durch Leistung der Kläger ausbezahlt worden seien" und "durch den von dem Notar ausbezahlten Betrag die Darlehensverbindlichkeiten der Kläger getilgt worden seien". Diese Feststellungen seien unzutreffend, denn ein Notaranderkonto sei weder im Kaufvertrag vorgesehen gewesen noch habe es bestanden. Das Urteil des Landgerichts sei schon aus diesem Grund nicht haltbar, weil ohne Berechtigung unterstellt werde, dass der Beklagten der Ablösebetrag durch Zahlung von dem Notaranderkonto liquide zugeflossen sei. Richtig sei lediglich, dass den Klägern der Ablösebetrag zum 31.1. 2020 gutgeschrieben worden sei. Nach dem Wortlaut von § 2 des Kaufvertrags habe der Käufer die Forderungen der Beklagten "ablösen" müssen. Die Art und Weise sei ihm überlassen gewesen; "ablösen" sei nicht gleichbedeutend mit "bezahlen", sondern schließe auch andere Verfahren ein, zum Beispiel die Freistellung der Kläger durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und der Beklagten. Da hier im Interesse des Käufers gelegen habe, die Grundpfandrechte bestehen zu lassen, sei die Entbindung der Kläger aus ihren Altverbindlichkeiten mit Zustimmung der Beklagten dahingehend erfolgt, dass der Käufer im Rahmen seiner Kreditvereinbarung mit der Beklagten die Haftung für diese Verbindlichkeiten der Kläger übernommen habe, es habe also einen Schuldnerwechsel gegeben. Dadurch, dass der Käufer gegen entsprechende Kürzung seiner Kaufpreiszahlung in die Haftung der Kläger für die Forderung der Beklagten in Höhe der restlichen Darlehensvaluta und der Vorfälligkeitsentschädigung eingetreten sei und dieser Betrag in den weiteren Kredit des Käufers einbezogen worden sei, habe die Beklagte keine Forderung mehr gegen die Kläger gehabt, ohne dass hierfür eine Zahlung an sie habe fließen müssen. Eine Zahlung sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Auch von den Käufern sei keine Zahlung an die Beklagte geflossen. Da die Beklagte dem Käufer ein weitaus größeres Darlehen zur Verfügung gestellt habe, sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Beklagte den Ablösebetrag und d...

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