Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 20.01.1992; Aktenzeichen 325 O 550/91) |
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 08.11.1991; Aktenzeichen 318 b C 509/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 20. Januar 1992 geändert.
Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 8. November 1991 – 318 b C 509/91 –, nach der im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Altona von Groß-Flottbek, Band … Blatt … Flurstück … zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Löschung des Vorkaufsrechts in Abteilung II Nummer 8 einzutragen ist, wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Antragstellers hat Erfolg.
1. Nach Lage der Dinge ist glaubhaft dargetan, daß die in dem notariellen Kaufvertrag vom 13. Dezember 1989 (Anlage K 1 bzw. ASt 1) im letzten Absatz von § 2 aufgenommene Regelung über die Zurverfügungstellung von Pferdeboxen, die Hege und Pflege eingestellter Pferde und ihr tägliches Bereiten oder Longieren nur zum Schein vereinbart worden ist, um den Antragsteller von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuhalten. Sie ist daher nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, und die Parteien haben den zwischen ihnen beabsichtigten Kaufvertrag nur ohne sie gewollt. Ob die Nichtigkeit der genannten Regelung zur Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB führt (vgl. dazu BGH NJW 1964, 540 f.; WM 1970, 321 f.; WM 1980, 938 f.; NJW 1992, 236), bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn man annimmt, daß es gemäß den §§ 117 Abs. 2, 313 Satz 2 BGB zu einem wirksamen Kaufvertrag ohne die nichtige Klausel gekommen ist, wäre dieser Vertrag jedenfalls dem Antragsteller nicht mit diesem Inhalt gehörig gemäß § 510 Abs. 1 BGB mitgeteilt worden, so daß das Vorkaufsrecht des Antragstellers nicht nach Absatz 2 der Vorschrift durch Nichtausübung erloschen wäre. Auch so hätte der Antragsteller dann Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch (§ 899 BGB).
2. Zur Beurteilung der angesprochenen Regelung als Scheinabrede fällt zunächst auf, daß keiner der sechs Verkäufer bis heute – also mehr als zwei Jahre seit Vertragsschluß – von den Möglichkeiten der Klausel Gebrauch gemacht hat, obwohl der wirtschaftliche Wert des darin verbrieften Rechtes beträchtlich ist. Der Antragsgegner hat insbesondere nichts dazu vorgetragen, weshalb die Verkäufer von einer Durchsetzung ihrer Ansprüche abgesehen haben. Von entscheidender Bedeutung ist im Zusammenhang hiermit aber weiter, daß die Regelung, nach der der Antragsgegner als Käufer verpflichtet sein sollte, die untergestellten Pferde persönlich zu bereiten oder zu longieren, ihm (abgesehen von 30 Tagen im Jahr) einen ganz erheblichen persönlichen Einsatz an Zeit und Mühe abverlangt. Das mutet überaus ungewöhnlich an, wobei auch nicht erkennbar ist, weshalb den Verkäufern derart daran gelegen sein sollte, daß der Antragsgegner die ihm auferlegten Leistungen höchstpersönlich erbringen sollte. Dafür, daß dies in Wahrheit so gar nicht gewollt gewesen ist, spricht insbesondere, daß – wie unstreitig ist – der Antragsgegner selbst gar nicht befähigt ist, Pferde im Fachsinne des Wortes zu bereiten; auch ist nichts dafür vorgetragen, daß die Vertragsparteien etwa irrtümlich von einer Qualifikation des Antragsgegners als Bereiter ausgegangen sein könnten. Fern liegt ebenfalls, daß sie – die jeweils mehr oder weniger dem Reitsport verbunden sind – den Begriff des Bereitens falsch verstanden und verwendet hätten. Aber auch wenn sich dies so verhalten haben sollte, wäre es ebenfalls nicht ersichtlich, welches Interesse die Verkäufer hätte veranlassen sollen, Pferde beim Antragsgegner unterzustellen und diesem die höchstpersönliche Verpflichtung, sie zu bewegen, aufzuerlegen.
Die überaus weitreichende Verpflichtung würde für den Antragsteller im Falle einer Ausübung seines Vorkaufsrechts bedeutet haben, daß er – der ebenfalls zu einem fachlichen Bereiten nicht qualifiziert ist – diese Verpflichtung nicht zu erfüllen in der Lage gewesen wäre. Wäre die in Rede stehende Verpflichtung – wie das die Vertragsgestaltung nahelegen kann – als Hauptpflicht einzuordnen, hätte der Antragsteller sich bei Ausübung seines Vorkaufsrechts daher von vornherein einer Haftung wegen anfänglichen Unvermögens auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder einem Rücktritt seitens der Verkäufer ausgesetzt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Auflage, 1992, § 306 Rdnr. 9). Und auch wenn es sich nur um eine Nebenpflicht gehandelt hätte, so hätte er die übernommene Pflicht gemäß § 507 BGB durch eine zusätzliche Geldleistung abzulösen gehabt. Dabei mag offenbleiben, ob der Wert hierfür entsprechend den Ausführungen des Antragstellers auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 18. Dezember 1991 (Bl. 23 d. Akten) zu bemessen wäre; denn auch wenn man nach den als Anlagen K 3 und K 4 (Bl. 79 f., 81 ff. der Akten) vorg...