Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.08.1989; Aktenzeichen 19 O 492/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 30. August 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 22.000,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist durch das Urteil in Höhe von DM 535.000,– beschwert.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der KG in … GmbH & Co.. Das Konkursverfahren ist auf einen namens der Gemeinschuldnerin am 14. November 1986 gestellten Antrag am 16. Januar 1987 eröffnet worden. Die Gemeinschuldnerin betrieb einen Uhren- und Schmuckwarengroßhandel. Der Beklagte war seit 1970 Kommanditist in der Gemeinschuldnerin mit einer Haft- und Pflichteinlage, die gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. August 1970 (Anlage K 2) mit DM 200.000,–, später in Höhe von DM 250.000,– vereinbart war. Er ist gemäß Kündigungserklärung vom 25. Juni 1985 (Anlage K 4) zum 31. Dezember 1985 aus der Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Der Beklagte war bis zum 14. Februar 1986 auch an der Komplementär-GmbH als Gesellschafter beteiligt, und zwar in Höhe von 1/10 des Stammkapitals von DM 50.000,–; er war auch einer ihrer Geschäftsführer. Aus diesem Amt wurde er am 24. Januar 1985 mit Wirkung zum 31. März 1985 abberufen und sogleich von der Tätigkeit als Geschäftsführer freigestellt (Anlage K 17 /168/). Die Komplementär-GmbH befindet sich auf einen am 14. November 1986 gestellten Antrag seit dem 16. Juni 1986 ebenfalls im Konkurs.
Gemäß Vertrag vom 2. April 1980 (Anlage K 3) gewährte der Beklagte der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über DM 500.000,–, das mit jährlich 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen war. Es sollte bis zum 31. Dezember 1990 unkündbar sein und danach mit einer 6-monatigen Frist zum Jahresende gekündigt werden können. Im Zusammenhang mit der Aufkündigung seiner Beteiligung als Kommanditist erklärte der Beklagte auch für dieses Darlehen eine Kündigung mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 1985 (Anlage B 3) zum 31. Dezember 1985. Die Gemeinschuldnerin stellte dem Beklagten über die Darlehenssumme einen Scheck vom 17. Januar 1986 (Anlage K 5) aus, der am 22. Januar 1986 zu Lasten der Gemeinschuldnerin eingelöst wurde (Anlage K 6). Bereits am 7. Januar 1986 hatte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten einen Scheck über die Jahreszinsen für das Darlehen betreffend das Jahr 1985 in Höhe von DM 35.000,– ausgestellt (Anlagen K 7, K 8), der am 17. Januar 1986 eingelöst wurde.
Gemäß seinem Verlangen bei der Aufkündigung der Kommanditbeteiligung (Anlage K 4) erlangte der Beklagte im November/Dezember 1985 ferner die Befreiung von Verbindlichkeiten, die er zur Absicherung von Unternehmensschulden gegenüber Kreditinstituten durch Übernahme von Bürgschaften und Einräumung von Grundschulden eingegangen war (vgl. auch Anlage B 4). Zwischen dem Beklagten und einem Teil der beteiligten Kreditinstitute sind im Jahre 1986 Meinungsverschiedenheiten entstanden, ob die Kreditinstitute an ihre Freistellungserklärungen gebunden seien (vgl. Anlagen B 9, B 10).
Nachdem der Steuerberater … für die Gemeinschuldnerin für das Jahre 1984 bei dem von ihm erstellten Jahresabschluß vom 28. März 1985 zunächst einen Jahresüberschuß in der Gewinn- und Verlust-Rechnung in Höhe von 228.887,21 DM errechnet hatte (Anlage B 1), berichtigte er am 28. April 1986 auf Verlangen der Gemeinschuldnerin den Jahresabschluß dahin, daß ein Jahresfehlbetrag von 762.575,49 DM entstanden sei (Anlage B 6); nach der dabei ebenfalls berichtigten Bilanz für 1984, die eine Bilanzsumme von DM 18.218.182,93 aufwies, waren das Kommanditkapital in Höhe von DM 2,5 Mio. und die ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten durch die Aktivwerte abgedeckt (Anlage K 10).
Der für das Jahr 1985 von dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … am 12. Mai 1986 erstellte Jahresabschluß ergab in der Gewinn- und Verlust-Rechnung einen Jahresfehlbetrag von DM 2.873.218,14 bei einer Bilanzsumme von DM 17.849.088,08, jedoch weiterhin eine Abdeckung des Kommanditkapitals, der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten durch die Aktiven (Anlage K 11).
Für den Stichtag des 13. Juni 1986 wurden im Juni 1986 von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. … & Co. eine Sonderprüfung des Warenbestandes der Gemeinschuldnerin erarbeitet. Dies geschah auf Veranlassung der Gläubigerbanken der Gemeinschuldnerin. Die Parteien haben den Prüfungsbericht vom 9. Juli 1986, der zu Wertberichtigungen geführt hat, in Auszügen vorgelegt (Anlagen K 12, B 8, B 14).
Der Kläger hat mit der am 22. Oktober 1987 eingereichten und am 5. November 1987 zugestellten Klage geltend gemacht, daß das vom Beklagten mit Vertrag vom 2. April 1980 gewährte Darlehen im Laufe des Jahres 1985, jedenfalls aber zum Jahresende 1985 kapitalersetzende Bedeu...