Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.04.2013; Aktenzeichen 324 O 644/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 05.04.2013, Az. 324 O 644/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Es hat folgende Äußerungen über die Hochzeitsfeier der Kläger mit einem Verbot belegt:
a) "Die 120 Gäste saßen an Achtertischen um die Tanzfläche";
b) "... Die Familien des Brautpaares, darunter Gabriels Schwester Gudrun und ihre alte Mutter, saßen in der ersten Reihe. ... Statt Geschenken hatten die Eltern eine Geldspende für die spätere Ausbildung der Tochter erbeten.";
c) "Anita Gabriel ist eigentlich konfessionslos, hat sich aber wohl ihrem Ehemann zuliebe evangelisch trauen lassen. 'Wo du hingehst, da will auch ich hingehen, wo die bleibst, da bleibe ich auch' (Rut 1, 16) lautete der Trauspruch des Paars. Als sie sich die schlichten Goldringe überstreiften, küssten sie sich kurz. 'So schnell wie bei William und Kate', sagte ein Gast schmunzelnd. Die Hochzeitsgesellschaft stimmte das Lied 'Von guten Mächten treu und still umgeben' an.";
d) "Nach der Trauung lud das Ehepaar zu einem Empfang im Innenhof des Klosters. Es gab Erdbeerkuchen, kleine Obsttörchten und roten Sekt. ... Das Hochzeitspaar eröffnete die Party auf der Tanzfläche zu 'I Say A Little Prayer' von Aretha Franklin. Später trat das Kabarettduo Die Pawlowskis aus Göttingen auf. Das Hochzeitsmahl bestand aus verschiedenen Vorspeisen, darunter gebackenen Teigröllchen mit Schafkäse, gefüllten Blätterteigschnecken und Datteln im Speckmantel, sowie Gerichten aus dem Wok und von der Grillplatte, u.a. Curry-Hähnchen, Entenstreifen mit Kokosmilch und Zander mit frischem Rosmarin. Dazu wurde trockener Weißburgunder ('11 Zeller Schwarze Katz', Mosel), eine Riesling-Spätlese und trockener Rotwein ('11Dornfelder', Mosel) serviert, jeweils vom Weingut Hans Simon.";
e) Sigmar und Anke Gabriel fuhren um vier morgens nach Hause, während die letzten Gäste noch bis 6 Uhr früh tanzten.";
f)"'Zum Einzug des Brautpaars habe ich die Eigenkomposition 'Für dich da' gespielt: Das Lied hatte sich Herr Gabriel gewünscht', ...".
Die Klägerin ist Zahnärztin. der Kläger ist der Bundesvorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Bunte". In "Bunte" vom 23.8.2012 berichtete die Beklagte über die Hochzeit der Kläger und die Taufe ihrer Tochter unter Verwendung eines von den Klägern den Medien zur Verfügung gestellten Hochzeitsfotos. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen; das Foto findet sich auf den Seiten 24 und 25. Die dort mitgeteilten Einzelheiten sind wahr.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages war der Kläger einer von drei Spitzenkandidaten der SPD für die Bundestagswahl 2013 und damit Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat sich in der Öffentlichkeit wiederholt zu privaten Themen geäußert (Anlagen B 4 bis B 19); während der Flitterwochen äußerte sich der Kläger gegenüber dem "Stern" über die Taufe und die Trauung (Anlage K 5). In einem in "Bunte" vom 22.12.2011 (Anlage B 8) veröffentlichtem Interview hat der Kläger gefordert, Politiker müssten wieder mehr Demut vor dem Leben anderer empfinden und diese Demut auch zeigen.
Das LG hat zur Begründung des von ihm ausgesprochenen Verbotes der Verbreitung zahlreicher Details der Feierlichkeit ausgeführt, bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege der Privatsphärenschutz der Kläger gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Sie macht geltend, die Zuordnung der Details der Hochzeitsfeier zur Privatsphäre der Kläger greife zu kurz. Bei einer Hochzeitsfeier mit etwa 120 Gästen erlebten auch zahlreiche Außenstehende - Küchen- und Bedienpersonal, Musiker, Gottesdiensthelfer, also in der Regel Fremde - die Feier. Aber auch die Gäste selbst bildeten keinen zur Verschwiegenheit verpflichteten Kreis. Mit ihrer Mitteilung, sie hätten an der Hochzeit der Kläger teilgenommen, weckten sie das Interesse im Freundes-, Bekannten- oder Familienkreis. Was es bei Gabriels auf der Hochzeit zu essen gegeben habe, gehöre mithin nicht zu Privatsphäre der Kläger. Durch die Bereitstellung des Hochzeitsfotos hätten die Kläger selbst die Öffentlichkeit über Details informiert; zudem seien Kleidung oder Frisur der Brautleute weit persönlichere Details als etwa die Speisenfolge. Die Berichterstattung der Beklagten sei auch nicht voyeuristisch, vielmehr werde das Geschehene dezent gleichsam aus der Perspektive eines Beobachters "aus den ...