Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 05.04.2013; Aktenzeichen 324 O 645/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 05.04.2013, Az. 324 O 645/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Es hat folgende Äußerungen über die bevorstehende Hochzeitsfeier der Kläger mit einem Verbot belegt:
a) "Sigmar Gabriel - Der mächtige SPD-Chef und seine Freundin geben sich am Wochenende das Jawort - und sammeln Geld für ihre kleine Tochter.";
b) "Der 'Kaiser von Goslar' ('Focus') (sc. Sigmar, Gabriel) und seine Freundin haben 130 Gäste eingeladen. Prominente sind nicht darunter ..."
c) "Alle 38 Zimmer des angrenzenden Hotels wurden für die Feier (sc. die Hochzeit von Sigmar Gabriel und Dr. Anke Stadler) am Samstag geblockt (Preise zwischen 70 und 140 Euro). Dass der SPD-Chef und Anke Stadler die Hochzeitsnacht auf dem Klostergut verbringen werden, ist eher unwahrscheinlich ...";
d) "Die Einladung: Taufe & Hochzeit - Der Text ist originell, er ist so formuliert, als würde die vier Monate alte Tochter zu ihrer Taufe einladen. Weiter heißt es 'Ach ja. Bei der Gelegenheit wollen meine Eltern - Dr. Anke Stadler und Sigmar Gabriel - endlich ihre Verhältnisse ordnen und heiraten. Das ist zwar nicht so wichtig wie meine Taufe - aber auch ein Grund zum Feiern!" Die Einladung endet mit den Worten: 'Bis dann, Eure Marie Gabriel'. Statt Hochzeitsgeschenken bitten Maries Eltern um etwas Geld für deren Ausbildung (siehe unten)"
e) "P.S.: Meine Eltern wollen KEINE Hochzeitsgeschenke. Selbst schuld, finde ich. Aber sie haben eine Idee, die ich auch gut finde: Wer mir etwas zur Taufe schenken will, kann etwas zu meiner Ausbildung beitragen. Dazu haben meine Eltern mir ein kleines Bildungskonto eingerichtet: Marie Gabriel (...)";
f) " Die PARTYLOCATION vor dem ehemaligen Konventsgebäude. Hochzeits- Bereits eine Woche vor der Hochzeit begann im Garten des Klosterguts der Aufbau des großen Spiegelzelts. Es wurde aus Belgien angeliefert. Die 130 Hochzeitsgäste können nebenan im ehemaligen Konventsgebäude übernachten."
Die Kammer hat ferner den Abdruck der Einladung mit der Überschrift "Hallo Ihr Lieben" wie geschehen in "Bunte" Nr. 34/2012 vom 16.8.2014 auf Seite 33 untersagt.
Die Klägerin ist Zahnärztin, der Kläger ist der Bundesvorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Bunte". In "Bunte" vom 16.8.2012 berichtete die Beklagte über die bevorstehende Hochzeit der Kläger und die Taufe ihrer Tochter. Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die dort mitgeteilten Einzelheiten sind wahr.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrages war der Kläger einer von drei Spitzenkandidaten der SPD für die Bundestagswahl 2013 und damit Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat sich in der Öffentlichkeit wiederholt zu privaten Themen geäußert (Anlagen B 4 bis B 19); während der Flitterwochen äußerte sich der Kläger gegenüber dem "Stern" über die Taufe und die Trauung (Anlage K 4). In einem in "Bunte" vom 22.12.2011 (Anlage B 8) veröffentlichten Interview hat der Kläger gefordert, Politiker müssten wieder mehr Demut vor dem Leben anderer empfinden und diese Demut auch zeigen.
Das LG hat zur Begründung des von ihm ausgesprochenen Verbotes der Verbreitung zahlreicher Details der Feierlichkeit ausgeführt, bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege der Privatsphärenschutz der Kläger gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Sie macht geltend, die Zuordnung der Details der Hochzeitsfeier zur Privatsphäre der Kläger greife zu kurz. Bei einer Hochzeitsfeier mit etwa 130 Einladungen und dann ungefähr 120 Gästen erlebten auch zahlreiche Außenstehende - Küchen- und Bedienpersonal, Musiker, Gottesdiensthelfer, also in der Regel Fremde - die Feier. Aber auch die Gäste selbst bildeten keinen zur Verschwiegenheit verpflichteten Kreis. Mit ihrer Mitteilung, sie seien zur Hochzeit der Kläger eingeladen, weckten sie das Interesse im Freundes-, Bekannten- oder Familienkreis. Es erscheine weltfremd, anzunehmen, dass in einem solchen Rahmen nicht über den Ablauf der geplanten Feierlichkeiten wie aber auch über die ungewöhnliche Formulierung der Einladung gesprochen werde. Die Berichtestattung der Beklagten sei auch nicht voyeuristisch, vielmehr handele es sich um einen harmlosen Vorbericht über ein gesellschaftliches Ereignis.
Auch bestehe ein Berichterstattungsinteresse nicht nur bei einem Auseinanderfallen von öffentlicher Positionierung und privatem Handeln; Be...