Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.06.2002; Aktenzeichen 319 O 123/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das Urteil ergeht gemäß § 526 ZPO durch den Einzelrichter.

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Urteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) folgendes ausgeführt:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Zahlung von Maklerprovision im Hinblick auf den Erwerb des Grundstücks … Hamburg, durch M. Y., den Bruder des Beklagen zu 1), in Anspruch. Die Klage richtete sich in erster Instanz auch gegen M. Y.; dort wurden die Brüder Y. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Euro 78.585,56 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2000 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen M. Y. mit dem Urteil vom 14. Juni 2002 rechtskräftig abgewiesen und im übrigen den Beklagten zu 1) antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Dagegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 1) macht im wesentlichen geltend:

Das Landgericht habe den Beklagten zu 1) zu Unrecht zur Zahlung der Maklercourtage verurteilt, obwohl nicht er, sondern (unstreitig) sein Bruder M. das Objekt M. am 18. August 2000 gekauft habe. Die in einem solchen Fall für seine Verurteilung zu fordernde Voraussetzung, nämlich Erreichung des wirtschaftlich gleichen Erfolges, sei nicht gegeben. Zwar hätten zwischen dem Beklagten zu 1) und seinem Bruder M. zugegebenermaßen enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestanden. Es fehle jedoch an dem darüber hinaus zu fordernden Verstoß gegen Treu und Glauben.

Der Zeuge M. Y. habe bei der Besichtigung vom 13. März 2000 aufgrund der bereits zuvor gemeinsam mit dem Zeugen A. vorgenommenen Objektbegehungen bereits vollständige Vorkenntnis von der Immobilie gehabt. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen A. fehlerhaft gewürdigt und fälschlich angenommen, der Zeuge A. habe erklärt, er habe das Grundstück bereits gekauft. Tatsächlich habe A. lediglich von seinen aussichtsreichen Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter und seiner Hausbank, der H., berichtet.

Die Nachweistätigkeit der Klägerin sei nicht ursächlich für den späteren Abschluss des Hauptvertrages durch M. Y. gewesen. Denn das Kaufinteresse des M. Y. sei bereits durch die Vorbesichtigungen mit dem Zeugen A. geweckt, wenn auch zunächst zurückgestellt worden. Erst als M. Y. erfahren habe, dass sowohl der Zeuge A. als auch sein Bruder Irfan Y., der Beklagte zu 1), in ihren Kaufbemühungen gescheitert waren, habe M. Y. sein ursprüngliches Kaufinteresse unter maßgeblicher Beteiligung seines Prozessbevollmächtigten in die Tat umgesetzt. Dabei sei der Kaufpreis weiter heruntergehandelt worden.

Schließlich sei das später gekaufte Objekt nicht identisch mit dem Objekt gewesen, das in der Besichtigung vom 13. März 2002 von dem Vertreter der Klägerin vorgestellt worden sei. Bei dem Kauf hätten sowohl die ursprünglich in dem Gebäude befindlichen und zum Erwerb angebotenen Maschinen als auch die Einrichtung der Büround Sozialflächen gefehlt. M. Y. habe lediglich ein weitgehend ausgeschlachtetes Gebäude gekauft.

In der Berufungsinstanz beruft sich der Beklagte zu 1) zum Beweis dafür, dass M. Y. in dem Besichtigungstermin vom 13. März 2000 u.a. auch den Vertreter der Klägerin, den Zeugen E., ausdrücklich auf seine Vorkenntnis von dem Objekt M. hingewiesen habe, auf das Zeugnis M. Y.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 14. Juni 2002 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten zu 1) entgegen.

Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 10. Januar 2003 (Bl. 260 d.A.) erneut Beweis erhoben über die Ende 1999 von dem Zeugen A. gegenüber M. Y. gemachten Äußerungen zum Stand der von dem Zeugen A. geführten Kaufvertragsverhandlungen. Es hat ferner Beweis erhoben über die Erklärungen des M. Y. anlässlich der Grundstücksbesichtigung vom 13. März 2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Februar 2003 (Bl. 269 276 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet. Zu Recht hat das Landge...

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