Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 08.05.2012; Aktenzeichen 325 O 121/12)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 8. Mai 2012, Geschäfts-Nr. 325 O 121/12, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Unterlassung von Baumaßnahmen in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks Alsterchaussee ... in Hamburg-Harvestehude, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. sind die Eigentümer des Nachbargrundstücks ............ ..... Das Grundstück des Verfügungsklägers ist seit mehr als 100 Jahren mit einem Wohngebäude bebaut, dessen westliche Giebelwand mit der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. abschließt. An diese Giebelwand schloss sich bis zur Veranlassung entsprechender Abbrucharbeiten durch die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. unmittelbar westlich, mithin bereits auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2., eine unterhalb der Erdoberfläche befindliche Giebelvorwand an. Um den Erhalt dieser Giebelvorwand auch gegenüber den seitens der Verfügungsbeklagten beabsichtigten und baubehördlich bereits genehmigten Baumaßnahmen, nämlich der Errichtung eines Wohngebäudes nunmehr in geschlossener Bauweise unmittelbar an das Wohngebäude des Verfügungsklägers angrenzend, sicherzustellen, hat der Verfügungskläger zwischenzeitlich eine Vielzahl einstweiliger Verfügungen beantragt, die jeweils darauf gerichtet gewesen sind, Baumaßnahmen der Verfügungsbeklagten im Bereich der in Rede stehenden Giebelvorwand untersagen zu lassen.

Insoweit ist dem verfahrenseinleitenden Antrag des vorliegenden Berufungsverfahrens vom 26. April 2012 an das Amtsgericht Hamburg, welches das Verfahren am 27. April 2012 an das Landgericht abgegeben hat, unter anderem am 20. April 2012 ein inhaltsgleicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen. Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht Hamburg die beantragte einstweilige Verfügung, hinsichtlich der beantragten Unterlassung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. allerdings nur befristet bis zum 27. April 2012, erlassen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hat das Amtsgericht Hamburg dieses bei ihm anhängige Verfahren auf Antrag der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und im Einverständnis mit dem Verfügungskläger mangels eigener sachlicher Zuständigkeit an das Landgericht Hamburg verwiesen, das die entsprechende Akte (325 O 128/12) wiederum in der vorliegenden Sache beigezogen hat.

Der Verfügungskläger hat zur Begründung seines Antragsbegehrens unter Bezugnahme auf mehrere von ihm eingeholte Sachverständigengutachten im Wesentlichen behauptet, dass der Abbruch der Giebelvorwand zu einer Schwächung des Fundaments des Hauses ............ 19 führe, was einen Grundbruch des Fundaments und einen möglichen Teileinsturz des Gebäudes zur Folge haben könne. Die Stabilität seines Wohngebäudes werde durch einen Abbruch der Giebelvorwand überdies auch deshalb gefährdet, weil diese Mauer die Horizontallast aus dem Erdreich auf das Gebäude übertrage, eine Entfernung des Erdreichs bedeute deshalb eine Veränderung der Stabilität einhergehend mit Verformungen und Rissbildungen. Ferner wirke die Giebelvorwand wie eine Staumauer gegen das Schichtenwasser im Baugrund, dieses werde mit der Drainage abgeleitet, so dass der Keller des Hauses Nr. 19 bislang trocken sei, im Falle der Entfernung der Giebelvorwand sei demgegenüber mit Durchfeuchtungen und Beschädigungen zu rechnen. Schließlich befinde sich zwischen der Giebelvorwand und der Giebelwand eine Luftschicht, die früher für eine Luftheizung genutzt worden sei und nach wie vor für moderne Leitungswege genutzt werden könne.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

  • 1.

    den Antragsgegnern zu 1.) und 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen,

    Abbruch- und Baumaßnahmen sowie Erdaushubarbeiten mit einer Entfernung von weniger als fünf Meter von der westlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Giebelwand des Gebäudes ............ 19, ........ Hamburg, durchzuführen;

    insbesondere wird ihnen untersagt, die Giebelwand und/oder die Giebelvorwand mittels

    Hochdruckinjektionsverfahren oder auf andere Weise zu unterfangen.

    Maßnahmen sind solange einzustellen, bis die in den Sachverständigengutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen - vom 18. April 2012 erhobenen Bedenken und aufgeführten Mängel der Planung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt sind. Insbesondere die Gefahren eines Stützverlustes des Bodens, eines Grundbruchs des Fundamentes, einer Zerstörung der Giebelvormauer sowie eines Giebel(teil)einsturzes am Gebäude ............ 19, 20149 Hamburg sind mittels geeigneter Nachweise und Testat eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auszuräumen.

    Der Antrag gilt mit der Maßgabe, dass - soweit den Antragsg...

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