Normenkette
BGB § 912
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 06.09.1999; Aktenzeichen 1 O 829/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Augsburg vom 6.9.1999 geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Abbruch der Gebäude- bzw. Giebelmauerreste auf dem Grundstück des Beklagten in … zu ermöglichen, soweit durch die Abbruchmaßahmen das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers berührt wird, insbesondere dessen Standfestigkeit beeinträchtigt werden kann.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer des Klägers beträgt 57.375 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten als Grundstücksnachbarn u.a. über die Folgen von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück des Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens, der Beklagte Eigentümer des westlich angrenzenden Anwesens. Das Wohnhaus des Klägers und die zwischenzeitlich teilweise abgerissene Scheune des Beklagten haben im Bereich der Grundstücksgrenze eine gemeinsame Mauer, über deren Lage und rechtliche Zuordnung zwischen den Parteien Streit besteht. Die Giebelwand des Wohnhauses des Klägers ragte über die Abschlusswand der Scheune des Beklagten hinaus. In den Jahren 1993/1994 begann der Beklagte mit Abbrucharbeiten an der Scheune. Das Landratsamt Donau-Ries erließ Genehmigungsbescheide vom 14.11.1995 und 13.2.1996 (Anlagen B 8 und 9).
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, nach einem Brand im Jahr 1912 sei sein Haus neu aufgebaut worden, und zwar im westlichen Bereich auf der Mauer des zerstörten Hauses. Dies habe einen entschuldigten Überbau dargestellt und zu seinem, des Klägers, Eigentum an der zu einer Kommunmauer ausgebildeten Giebelwand geführt. An diese Giebelwand sei dann der Stall des Beklagten auf dessen Grundstück angebaut worden. Er, der Kläger, sei auf die Außenmauer angewiesen und könne deren Bestand wegen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangen. Die Sanierung der Kommunwand sei technisch nur mit einem Kostenaufwand von 50.000 DM möglich.
Bei den Abbrucharbeiten des Beklagten seien erhebliche Schäden (Löcher, Risse, Durchfeuchtung) im Bereich der Giebelwand aufgetreten. Die Räume im Erd- und im 1. Obergeschoss seien deshalb nicht, wie beabsichtigt, zum Preis von 8 DM bis 10 DM/qm zu vermieten gewesen. Der Mietausfallschaden für die Zeit von April 1995 bis Januar 1996 betrage 19.000 DM.
Der Kläger hat unter Einbeziehung der Kosten für einen Sachverständigen (2.875 DM) folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weiter eine Nebenforderung i.H.v. 2.875 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage vom 12.2.1996 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlichen über den Betrag von 69.000 DM hinausgehenden Schadens verpflichtet ist, der durch die Arbeiten entstanden ist, die der Beklagte im Frühjahr 1995 an der gemeinsamen Giebelwand zwischen dem klägerischen Anwesen der Gemarkung und dem Anwesen des Beklagten der Gemarkung durchgeführt hat.
3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sowie dessen Beauftragten das Betreten seines Grundstückes der Gemarkung zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung der in Ziff. 2 genannten Giebelwand zu gestatten sowie die Sanierung selbst zu dulden.
4. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, hilfsweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, den Kläger oder dessen Beauftragte beim Betreten seines Grundstückes zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung der in Ziff. 2 genannten Giebelwand zu behindern oder die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme zu behindern.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger durch die Weigerung entsteht, das Betreten seines Grundstückes zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung der in Ziff. 2 genannten Giebelwand zu gestatten.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zu seiner Widerklage folgende Anträge gestellt:
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an der Westseite des Wohnhausrückgebäudes des Anwesens … der Gemarkung …, eine Stützmauer anzubringen, hilfsweise Sicherungseinrichtungen anzubringen, die gewährleisten, dass die an der Ostgrenze auf dem Objekt des Beklagten und Widerklägers stehende Giebelmauer gefahrlos abgebrochen werden kann.
Hilfsweise:
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, auf eigene Kosten und – soweit erforderlich – nach Einholung der Genehmigung des Landratsamts Donau-Ries, Bauamt, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die jede Art der Verbindung des Wohnhausrückgebäudes des Anwesens …, der Ge...