Entscheidungsstichwort (Thema)
"Immer der günstigste Preis. Garantiert."
Leitsatz (amtlich)
1. Die Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert" enthält für sich genommen eine Alleinstellungsbehauptung, denn dass ein Preis der "günstigste" ist, bedeutet nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger ist.
2. Wird eine derartige Alleinstellungsbehauptung zur Preisführerschaft hingegen mit einer "Geld-zurück-Garantie" verbunden, so versteht der Verkehr dies im Regelfall gerade als die Aussage, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar hält, dass er in Einzelfall unterboten wird. In einem derartigen Fall handelt es sich nur um eine Spitzengruppenberühmung.
3. Eine derartige Preiswerbung im Zusammenhang mit einer "Geld-zurück-Garantie" ist nicht nur dann zulässig, wenn der Werbende überhaupt keine exklusiven Produkte anbietet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine derartige Werbung auch auf solche Produkte beziehen.
4. Im Lichte des gewandelten Verbraucherleitbildes ist davon auszugehen, dass der Verkehr mittlerweile umfassend daran gewöhnt ist, dass gerade im Discountbereich in erheblichem Umfang Produkte unter Eigenmarken vertrieben werden, die ausschließlich in den Läden der jeweiligen Ketten angeboten werden. Ebenso ist dem durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher geläufig, dass die Angebote in verschiedenen Geschäften insbesondere großer Ketten, die sich gerade über den Preis am Markt zu behaupten suchen, verschieden sind und dass daher nicht überall dieselben Marken erhältlich sind.
5. Der Annahme einer Herabsetzung i.S.d. § 4 Nr. 7 UWG steht es nicht entgegen, dass in einem Rundfunkwerbespot konkrete Mitbewerber nicht erkennbar gemacht werden, sondern ein pauschaler Vorwurf gegen sämtlicher Mitbewerber des Werbenden erhoben wird.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 7, § 5 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 09.10.2007; Aktenzeichen 312 O 333/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg vom 9.10.2007 - 312 O 333/07, abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie folgt zu werben:
II. mit dem nachfolgend wiedergegebenen Rundfunkspot
"Sag mal, du bist doch Werber.- Ja, aber Hallo. - Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? - Ehrlich gesagt, überhaupt nichts. - Wie bitte???? - Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich. (...)"
und/oder
III. mit der Angabe
"Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert"
wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Rundfunkspot:
"Sag mal, du bist doch Werber. - Ja, aber Hallo. - Kannst Du mir dann mal erklären, was mir diese ganzen Rabatte, Sonderangebote, Aktionspreise und Gutscheine für Brillen eigentlich bringen? - Ehrlich gesagt, überhaupt nichts.- Wie bitte???? - Klar Mann, das sind doch alles bloß Tricks. Das hauen die vorher drauf! Das mein ich nicht, das weiß ich. - Ähm, und wie kann ich dann überhaupt was sparen? - Ganz einfach, geh zu Fielmann, der hat immer den günstigsten Preis. - Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert!"
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.1.2007 zu zahlen.
V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 15.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein Verband, der im Namen seiner Mitglieder den Wettbewerb lauterkeitsrechtlich überwacht. Die Beklagte betreibt in Deutschland zahlreiche Optikergeschäfte. Im Januar 2007 wurden zwei Radiowerbespots der Beklagten ausgestrahlt (Mitschriften s. Anl K 1, Ziff. 2 und 3); diese Spots hatte der Kläger bereits erfolglos in einem Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg ...