Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrages; Gewährung einer Räumungsfrist, wenn der Mieter das herauszugebende Objekt mit einem Wohnhaus bebaut hat

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag, dessen Kündigung nur bei Eintritt eines Ereignisses möglich ist, das auch erst nach mehr als 30 Jahren eintreten kann, ist BGB § 567 anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der Verpächter das Ereignis vorher herbeiführen kann, aber nur um den Preis der Aufgabe des Pachtgrundstücks durch Verkauf.

2. Das Gericht kann vom Amts wegen eine Räumungsfrist auch dann gewähren, wenn das herauszugebende Objekt ein unbebautes Grundstück ist, das der Mieter oder Pächter mit einem Wohnhaus bebaut hat.

 

Normenkette

BGB §§ 567, 581; ZPO § 721

 

Fundstellen

Haufe-Index 542040

ZMR 1998, 28

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