Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 383/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.06.2021, Az. 310 O 383/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung wegen des Vertriebs von Heizgeräten in der aus dem Verfügungsantrag ersichtlichen Gestaltung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Anspruch.
Die am Rechtsstreit nicht beteiligte I. S.r.l. meldete die Gestaltung eines Terrassen-Heizgeräts mit einer dreieckigen Grundform als Gemeinschaftsgeschmacksmuster an, welches am 31.07.2007 unter der Nr. 000760095-001 eingetragen wurde (vgl. Registerauszug in Anlage K2) und wie folgt gestaltet ist:
((Abbildung))
Am 13.09.2007 wurde die Gestaltung eines ähnlichen Heizstrahlers mit viereckiger Grundform unter der Nummer 000789003 zugunsten einer E. U. I. Co. Ltd. aus Taiwan als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen (Anlage AG 1). Mit Beschluss des EUIPO vom 21.06.2010 wurde dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf Antrag der Antragstellerin für nichtig erklärt, da dem angegriffenen Muster im Vergleich zur vorbestehenden Gestaltung der Antragstellerin die Eigenart fehle ("...lack of individual character"; Anlage K26).
Am 14.12.2012 wurde allerdings das o.g. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000760095-001 für nichtig erklärt. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die I. S.r.l. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mehr als 12 Monate vor der Anmeldung auf der eigenen Internetseite veröffentlicht habe (Anlage K10).
Die Antragstellerin hat sich auf eine Lizenzierung der o.g. Gestaltung durch die I. S.r.l. mit Lizenzvertrag vom 05.02./11.04.2013 berufen (Anlage K1). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragstellerin ausschließliche Rechte zur Nutzung der Gestaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000760095-001 eingeräumt worden sind.
Die Antragsgegnerin bot Heizstrahler mit viereckiger Grundform über ihre Internetseite unter www.e...de zum Preis von 265 EUR an, wie aus der Anlage K11 ersichtlich:
((Abbildung))
Die Antragstellerin sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2020 zur Unterlassung auffordern (Anlage K13). Mit Schreiben vom 12.11.2020 wies die Antragsgegnerin die Ansprüche zurück (Anlage K14).
Unter dem 19.11.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg eingereicht. Mit Beschluss vom 07.12.2020 hat die Kammer die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin verboten worden ist, Heizgeräte mit der im Beschluss wiedergegebenen Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und / oder in den Verkehr bringen zu lassen, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.
Mit ihrem Widerspruch vom 14.01.2021 hat die Antragsgegnerin einen Mangel der Vollziehung gerügt und geltend gemacht, dass dem zugestellten Beschluss weder die Antragsschrift noch die Anlagen beigefügt gewesen seien, was aber hätte geschehen müssen.
Sie hat gemeint, die Antragstellerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der als Anlage K 1 vorgelegte Lizenzvertrag sei nur auszugsweise beigefügt worden. Es bestünden Zweifel, ob sich die Unterschriften auf der Seite 11 überhaupt auf den Lizenzvertrag bezögen. Die Unterschriften datierten auf Februar 2013. Die Rechteeinräumung solle aber angeblich mit Wirkung zum 10.06.2011 gelten. Das passe nicht zusammen. Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass ein wirksamer Lizenzvertrag bestehe und dass sich dieser auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecke.
Sie hat gemeint, der Verfügungsantrag sei zu weitgehend, weil sich keine Begrenzung auf das Gebiet der Bundesrepublik daraus ergebe. Ihr, der Antragsgegnerin, sei es laut Beschluss auch verboten, die streitgegenständlichen Heizgeräte etwa in Österreich in den Verkehr zu bringen, obwohl der Antragstellerin diesbezüglich keine Rechte zustünden.
Sie hat ferner gemeint, das Heizgerät der Antragstellerin genieße keinen Urheberschutz. Es handele sich nicht um ein Werk der angewandten Kunst. Bei rein handwerksmäßigen Erzeugnissen, bei denen keine persönliche geistige Schöpfung vorliege, scheide ein urheberrechtlicher Schutz aus. Aufgrund des vorgegebenen Gebrauchszwecks sei der Gestaltungsspielraum eingeschränkt. Es gebe diverse Heizstrahler, die alle die gleiche Optik aufwiesen (vgl. Widerspruchsbegründung vom 21.01.2021, S. 4 ff.). Weiter spiele es für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes eine entscheidende Rolle, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig sei oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehne. Bereits im Jahr 2007 habe es den aus Anlage AG 1 ersichtlichen fast identischen Heizstrahler eines anderen Herstellers gegeben, der als EU-Geschmacksmuster eingetragen gewesen sei.
Ohnehin liege keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin v...