Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an die Haftung ggü. einem Dritterwerber gem. § 826 BGB bei Verkauf eines möglicherweise gefälschten Bildes („Jawlensky”).
Normenkette
BGB §§ 433, 826
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 400/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 11.1.2001 (Az.: 310 O 400/00) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 Euro abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Versteigerungshaus Sotheby's London brachte am 1.7.1987 in der Auktion „Berck” ein „Stilleben mit Roter Decke” zur Versteigerung, das im Versteigerungskatalog unter Nr. 211 als Werk Alexej von Jawlenskys bezeichnet wurde. Im Katalog findet sich auf Englisch der Hinweis „Wird in den von M.J. vorbereiteten Jawlensky Catalogue Raisonnè aufgenommen.” Dem Versteigerungshaus lag eine von M.J. unterzeichnete Erklärung des Alexej von Jawlensky Archivs in Locarno vom 22.2.1987 vor, in der es hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildes heißt, dieses sei eine Originalarbeit ihres Schwiegervaters A. von J.; es werde in das in Arbeit befindliche Werkverzeichnis aufgenommen (vgl. Anlage K 12).
Nachdem das Werk mangels Bieter bei der Auktion nicht zugeschlagen werden konnte, erwarb der Kläger dieses in der Hamburger Niederlassung von Sotheby's im August 1987 zum Preis von 58.000 englischen Pfund (vgl. Anlage K 4).
Der Kläger hat vorgebracht: Bei dem Gemälde handele es sich um eine Fälschung, wie sich insb. aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gemälderestaurateurs C.S. vom 23.9.1998 (Anlage K 11) ergebe, und wie auch die sachverständigen Zeugen Frau A. und Dr. X. von der Hamburger Kunsthalle, die das Bild gemeinsam mit C.S. untersucht hätten, bestätigen könnten.
Der Beklagte habe gewusst, dass ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Bildes bestünden, wie sich aus seiner Korrespondenz aus dem Jahre 1983 (Anlagen K 9 und K 10) mit dem 1984 verstorbenen Sohn des Künstlers, A.J., ergebe, der anerkannter Experte für die Werke seines Vaters gewesen sei.
Der Beklagte habe dadurch, dass er das Bild bei Sotheby's eingeliefert habe, ohne auf die Zweifel hinsichtlich dessen Echtheit hinzuweisen, eine arglistige Täuschung begangen. Da Sotheby's nur als Agent für den Einlieferer tätig werde (vgl. Anlage K 5), hafte der Beklagte gem. § 463 BGB und darüber hinaus gem. § 826 BGB auf Schadensersatz.
Der Beklagte hat bestritten, dass das Gemälde unecht ist und dass er – der Beklagte – dieses bei Sotheby's eingeliefert hatte. Das Gemälde stamme aus dem Nachlass eines Berliner Malers Z. Er – der Beklagte – habe für den damaligen Eigentümer des Gemäldes, Herrn C., von dem Direktor der Kunstsammlung Wilhelmshöhe, Kassel, S., eine Expertise erstellen lassen, die – unbestritten – die Echtheit des Gemäldes bestätige. Er habe sich sodann an A.J. gewandt, damit dieser ebenfalls die Echtheit des Bildes prüfe. Zeitlich nach dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel mit A.J. habe er diesem ein detailgetreues Foto, wie es in der Kunsthalle üblicherweise von derartigen Gemälden erstellt werde, übersandt. A.J. habe sodann in einer Expertise die Echtheit des Bildes bestätigt. Beide Expertisen habe er Herrn C. übergeben. Später habe ihm C. das Gemälde mit den beiden Expertisen übereignet, er habe seinerseits das Bild wiederum mit den hierfür erstellten Expertisen an Herrn Y. veräußert.
Das LG Hamburg, Zivilkammer 10, hat durch Urteil vom 11.1.2001, auf dessen Tatbestand zur Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe weder bewiesen noch auch nur substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte dem Kläger das Bild verkauft oder ggü. seinem Abkäufer irgendwelche Aufklärungspflichten verletzt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17.1.2001 zugestellte Urteil am 16.2.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 12.4.2001 begründet.
Er bringt vor: Er habe nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfahren, dass der Beklagte seine Geschäftsbeziehung zu dem Abkäufer des Gemäldes Y. gezielt dazu ausgenutzt habe, um den falschen J. über eine Auktion bei Sotheby's in den Kunsthandel zu schleusen: 1986 habe Y. mit dem Beklagten über den J. gesprochen. Der Beklagte habe erklärt, er habe gerade ein Gutachten eines Museums in Kassel erhalten, das die Echtheit des Bildes unzweifelhaft bestätige. Er warte immer noch auf die Auskunft des für die Echtheit von Jawlensky-Bildern maßgeblichen Jawlensky-In...