Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenpreis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der - in Gegenüberstellung zu dem Preis des Werbenden - verwendete Begriff "Straßenpreis" hat keinen klar umrissenen Aussagegehalt. Er ist geeignet, irrtumsbedingte Fehlvorstellungen hervorzurufen.

2. Ein verletzter Wettbewerber kann die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen nicht unter dem Gesichtspunkt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Schadensersatz verlangen, wenn diese Ansprüche zwar in der vorformulierten Unterlassungserklärung (beiläufig) erwähnt, sie aber ansonsten weder ausdrücklich geltend gemacht noch begründet worden sind und in dem Text der Abmahnung hierauf auch nicht Bezug genommen worden ist.

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 4; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 407 O 351/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 25.4.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 25.8.2005 dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass es die Beklagte nicht unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a) zum Abschluss von Fernabsatzverträgen Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, wie unter www.n.x.de am 25.8.2005 geschehen,

und/oder

b) eigenen Preisen einen als "Straßenpreis" bezeichneten Preis gegenüber zu stellen, wie unter www.n.x.de am 25.8.2005 geschehen;

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 25.8.2005 die vorstehend bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, aufgeschlüsselt nach Datum, Internet-Seiten und Anzahl der Zugriffe.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 4/5, die Beklagte trägt 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

In Bezug auf zu erstattende Kosten kann jede Parteien die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in 110 % Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 126.471,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber u.a. im Vertrieb von Fotogeräten.

Die Beklagte bewarb am 25.8.2005 in ihrem Internet-Shop unter der URL www.n.x.de/?13164 eine Digitalcamera des Modells ACER CR-5130 5,03 MEGAPIXEL 64 MB zu einem Preis von 129 EUR (Anlage JS2). Hinweise darauf, ob und ggf. in welcher Höhe daneben Liefer- bzw. Versandkosten anfallen, befinden sich nicht in der Nähe dieses Warenangebots. Am Ende der umfangreichen Bildschirmseite, das durch mehrfaches Bildschirm-Scrollen zu erreichen ist, befindet sich ein allgemeiner Link, der u.a. die Wortanteile "inkl. Mehrwertsteuer und zzgl. Versandkosten" enthält. Die "Versand- und Zahlungsbedingungen" sind auf einer gesonderten Bildschirmseite zusammenfassend aufgeführt, die durch diesen Link erreicht wird.

Weitere Digitalcameras sonstiger Hersteller bewirbt die Beklagte auf dieser Bildschirmseite durch eine Herausstellung ihres eigenen Preises, dem jeweils ein (gleich hoher oder niedriger) "Straßenpreis" werbend gegenüber gestellt ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage JS2 Bezug genommen.

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als irreführend und damit als wettbewerbswidrig.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.8.2005 (Anlage JS4/B9) durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich abmahnen lassen und diesem Schreiben eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt.

Zeitgleich am 25.8.2005 hatte ein anderes Unternehmen der Media-Saturn-Gruppe - der Media Markt G. - die Beklagte durch dieselben Prozessbevollmächtigten (RAe S. und H.) wegen des unter derselben URL (www.n.x.de/?13164) an demselben Tag (25.8.2005) angebotenen identischen Artikels (ACER CR-5130 5,03 MEGAPIXEL 64 MB) ebenfalls wegen zweier anderer Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit der Bewerbung dieses Artikels (irreführende Verwendung der Bezeichnung "UVP" sowie wettbewerbswidrige Alleinstellungsberühmung "N...x - günstiger geht nicht") abgemahnt und u.a. zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage B8).

Wegen beider Vorfälle haben die Media Märkte in der Folgezeit einstweilige Verfügungsverfahren vor dem LG Ha...

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