Leitsatz (amtlich)
1. Die Irreführung durch Werbung für unzureichend bevorratete Ware ist speziell in § 5 Abs. 5 UWG geregelt, die sonstigen Fälle der irreführenden Werbung nicht verfügbarer Ware beurteilen sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
2. Wird ein Tonträger aktuell beworben, so erwartet man ohne entsprechenden Hinweis selbstverständlich greifbare Ware. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn die Verfügbarkeit fehlt, weil der Tonträgerhersteller schon Wochen zuvor den Veröffentlichungstermin des Tonträgers verschoben hatte.
3. Die Fußnote in der Werbung: "Keine Mitnahmegarantie. Aus vertriebstechnischen Gründen ist nicht jeder im Prospekt beworbene Artikel in jeder Filiale erhältlich" beseitigt die Fehlvorstellung nicht, denn jener Vermerk ist ersichtlich nur auf Fälle der unzureichenden Bevorratung zugeschnitten.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 416 O 109/06) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 21.3.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 7.3.2006 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der dort genannten Ordnungsmittel verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bespielte Daten- und/oder Tonträger hervorgehoben mit Abbildung zu bewerben, soweit diese innerhalb eines dort angegebenen Gültigkeitszeitraumes nicht zur sofortigen Mitnahme verfügbar sind.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Die Wertfestsetzung des LG Hamburg im Beschluss vom 22.12.2005 wird wie folgt ergänzt:
Der Wert des Streitgegenstandes erster Instanz wird für das Erlassverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert des Widerspruchsverfahrens beträgt zunächst ebenfalls 100.000 EUR, er ermäßigt sich durch die teilweise Antragszurücknahme auf 66.666 EUR.
Gründe
A. Die Antragstellerin vertreibt Artikel der Unterhaltungselektronik. Die Antragsgegnerin bietet in den von ihr betriebenen Drogeriemärkten auch CD's, DVD's und andere Multimedia-Artikel an.
Die Antragsgegnerin warb bundesweit mit dem Gültigkeitsvermerk "Angebote gültig von Montag, 12. 12. bis Samstag, 17.12.2005" u.a. für die Doppel-DVD "PULSE" der Gruppe "Pink Floyd" (Internet: Anlage ASt JS 1; Prospekt: Anlage AG MBP 9). Der Tonträger war während des Angebotszeitraums nicht erhältlich, weil der Hersteller den zunächst auf den 9.12.2005 vorgesehenen Veröffentlichungstermin auf den 13.1.2006 verschoben hatte (Anlage ASt JS 3).
Die Antragstellerin beanstandet das als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Hamburg (Zivilkammer 27, Aktenzeichen 327 O 895/05) hat mit seiner Beschlussverfügung vom 22.12.2005 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten (wegen des Verfügungsantrags: Bl. 2), im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bespielte Daten- und/oder Tonträger mit Abbildung zu bewerben, soweit diese bei Erscheinen der Werbung und/oder eines dort angegebenen Gültigkeitszeitraumes nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind.
Durch Beschluss der Zivilkammer 27 vom 26.1.2006 hat sich diese für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen des LG Hamburg verwiesen (Bl. 27).
In der Widerspruchsverhandlung vor dem LG (Bl. 39) hat die Antragstellerin die Beschlussverfügung nur mit der Maßgabe verteidigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bespielte Daten- und/oder Tonträger hervorgehoben mit Abbildung zu bewerben, soweit diese innerhalb eines dort angegebenen Gültigkeitszeitraumes nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind.
Mit der vorstehend wiedergegebenen Maßgabe hat das LG durch Urteil vom 21.3.2006 die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 27 bestätigt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.
Die Antragsgegnerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Antragsfassung Bl. 97), unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag in der vom LG bestätigten Fassung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in dem Verbotsausspruch der Beschlussverfügung das Wort "vorrätig" durch das Wort "verfügbar" ersetzt wird.
B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist daher mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
I. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Haupt-Verfügungsantrag gemäß dem Verbotsausspruch im landgerichtlichen Urteil, das die Beschlussverfü...