Normenkette

BGB §§ 133, 157, 633

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.03.2020; Aktenzeichen 313 O 313/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.03.2020, Az. 313 O 313/16 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Heizung in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes nachzubessern, so dass bestimmte Raumtemperaturen erreicht und bestimmte Heizleistungen hergestellt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben von der Beklagten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Die Wohnung sollte die Anforderungen eines KfW-Effizienzhauses 70 - Standard nach der EnEV 2009 erfüllen, die Zentralheizungsanlage sollte als zentrale Geothermische Anlage ausgeführt werden und sämtliche Wohnräume sollten mit Fußbodenheizung mit separater Raumsteuerung ausgestattet werden. Die Klägerin und ihr Ehemann traten in den bereits von der Beklagten abgeschlossenen Wärmeliefervertrag ein, in dessen Anlage 7 unter der Überschrift "Technische Anschlussbedingungen" darauf hingewiesen wird, dass die Auslegung des Fußbodenheizkreises und Planung der Flächenheizung mit Sorgfalt durchzuführen sei, damit sie den Wärmebedarf ausreichend abdeckten (maximal 22°C Innentemperatur im Wohnbereich und max. 24°C im Bad).

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Wohnung sei nicht ausreichend beheizbar, die gewünschten Raumtemperaturen seien nicht erreicht worden. Die Heizungstechnik sei nicht fachgerecht geplant. Die Beklagte ist der Meinung gewesen, der Heizlastberechnung sei eine Normvorgabe von 20°C für die Wohnräume und 24°C für das Bad zu Grunde zu legen. Diese Temperaturen würden auch erreicht.

Dem streitigen Verfahren vor dem Landgericht ist ein selbständiges Beweisverfahren vorangegangen (Landgericht Hamburg 313 OH 11/13). Im streitigen Verfahren hat das Landgericht den Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren angehört, ein Gutachten eines weiteren Sachverständigen eingeholt und auch diesen Sachverständigen angehört.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der -von Klägerseite mehrfach geänderten- Anträge vor dem Landgericht wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Gewährleistungsanspruch der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes bestehe nicht, weil ein Mangel hinsichtlich der Raumtemperatur nicht vorliege. Das Erreichen konkreter Raumlufttemperaturen, insbesondere 22°C in den Wohnräumen und 24°C im Bad sei zwischen den Parteien nicht vereinbart. Soweit derartige Temperaturen in den technischen Anschlussbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag genannt seien, begründe dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die streitgegenständliche Wohnung. Es handele sich insoweit lediglich um einen Vorbehalt des Wärmeversorgers, der lediglich eine Vorlauftemperatur (hier 35°C) zusichern, aber bestimmte Raumtemperaturen nicht garantieren könne, weil hierfür die Auslegung der Heizung entscheidend sei. Mit diesem Vorbehalt des Wärmeversorgers habe die Beklagte, die gar nicht (mehr) Partei des Wärmeliefervertrages sei, mit der Klägerin nicht das Erreichen bestimmter Temperaturen in der Wohnung vereinbart.

Auch die Vereinbarung der Anforderungen des KfW-Effizienzhauses 70 - Standards beinhalte nicht die Vereinbarung bestimmter Mindestraumtemperaturen.

Welche Temperaturen in der Wohnung konkret herrschten und inwieweit der Gebrauch der Wohnung hierdurch eingeschränkt sei, habe die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Vielmehr habe sie auf entsprechende Nachfrage angegeben, es gehe ihr nicht um die Rüge der zu geringen Raumlufttemperatur, sondern um die Rüge, der unzureichenden Planung und Auslegung der Heizungsanlage.

Die Klägerin habe gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf "Lieferung" und "Nachweis" einer Heizleistung von 2.845 oder 2.641 Watt statt der unstreitig installierten 2.253 Watt. Die vom Sachverständigen G. berechnete Heizlast von 2263 Watt werde nur um 10 Watt unterschritten. Ein Anspruch auf eine bestimmte, bezifferte Leistung der Heizung in Watt ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht. Nach der Erläuterung des Sachverständigen G. handele es sich bei der Heizlastberechnung auch lediglich um eine theoretische Berechnung, die von festen definierten Rahmenbed...

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