Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem ehemaligen Verfolgten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden über die bisher festgesetzten 445,21 EUR hinaus auf insgesamt 572,80 EUR (in Worten: fünfhundertzweiundsiebzig 81/100 EUR) festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Verfolgten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 

Tatbestand

I.

Gegen den Verfolgten hat die Republik Österreich das Auslieferungsverfahren betrieben. Der Verfolgte sollte nach Österreich zur Strafverfolgung wegen Betruges ausgeliefert werden. Der Verfolgte befand sich allerdings nicht in Auslieferungshaft, sondern in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 22. Februar 2005 wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Mai 2005 die Auslieferungshaft des Verfolgten angeordnet. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl hat der Verfolgte Einwendungen erhoben. Er macht insbesondere geltend, er sei schwer erkrankt und deshalb nicht transport- und reisefähig. Seine Lebenserwartung sei aufgrund der Erkrankung eingeschränkt. Der Senat hat diese Einwendungen mit Beschluss vom 15. August 2005 ([2] 4 Ausl. A 34/05 [220/05]) zunächst zurückgewiesen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vom 8. September/7. Oktober 2005 beantragt hatte, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, hat der Senat die Entscheidung darüber zurückgestellt, bis die Frage der Transportfähigkeit des Verfolgten geklärt sei. Daraufhin ist der Verfolgte amtsärztlich untersucht worden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Untersuchung hat die Generalstaatsanwaltschaft dann beantragt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären. Diesem Antrag ist der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2006 gefolgt ([2]) 4 Ausl. A 34/05 17 u. 18/06, wistra 2006, 237 = NStZ-RR 2006, 216) gefolgt. Der Senat hat ausgeführt, dass bei einer Erkrankung, die im Falle einer Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht, die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig ist, wenn der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen.

Mit Beschluss vom 5. September 2006 ([2] 4. Ausl. A 34/05 (220/06) hat der Senat dann noch die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Verfolgte ist im Auslieferungsverfahren von Rechtsanwalt T vertreten worden. Dieser hat mit am 1. Oktober 2006 eingegangenem Antrag u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG geltend gemacht, die er mit 440,00 EUR bemessen hat. Zu deren Bemessung hat er darauf hingewiesen, dass er den Verfolgten zu Vorbereitung seiner Verteidigung gegen das Auslieferungsbegehren in der Justizvollzugsanstalt Bochum besucht habe. Zudem habe er an einem Termin beim Amtsgericht Bochum am 8. Juni 2005 teilgenommen, in dem dem Verfolgten der Beschluss des Senats vom 9. Mai 2005 bekannt gegeben worden sei.

Der Rechtspfleger hat im angefochtenen Beschluss unter Anwendung der Kriterien des § 14 RVG die Gebühr nur in Höhe von 330,00 EUR, was der Mittelgebühr entspricht, festgesetzt. im Übrigen hat er wegen der Auslagen dem Antrag des Beistandes entsprochen. Hiergegen hat der Beistand mit am 13. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom selben Tag „sofortige Beschwerde” eingelegt. Der Senat hat den Leiter des Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts angehört. Dieser hat angeregt, dem Rechtsmittel stattzugeben und die dem ehemaligen Verfolgten zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

1.

Das Rechtsmittel ist als (befristete) Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthaft. Zwar hat der Beistand sein Rechtsmittel als „sofortige Beschwerde” bezeichnet, das Rechtsmittel ist jedoch gemäß §§ 77 IRG, 302 StPO auszulegen. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 464 b Satz 3 StPO, 567 Abs. 1 ZPO bzw. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht statthaft, da gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers am Oberlandesgericht ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Zudem wäre sie aufgrund des Beschwerdegegenstandes von weniger als 200,00 EUR (110,00 EUR zuzüglich 17,60 EUR Umsatzsteuer) gemäß § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit §§ 464 b Satz 3 StPO, 567 Abs. 2 ZPO bzw. § 304 Abs. 3 StPO nicht zulässig. Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist in einem solchen Fall jedoch die befristete Erinnerung statthaft.

Über dieses Rechtsmittel entscheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2005 in 2 Ws 258/05) der Strafsenat in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden (so auch Meyer-Goßner, S...

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