Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 114 O 169/13)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.07.2018 sind von der Klägerin an Kosten des Rechtsstreits 2.670,12 EUR - zweitausendsechshundertsiebzig Euro und zwölf Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.07.2018 an die Beklagte zu erstatten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und den Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung (Nichtaufklärung über Rückvergütung) in Bezug auf sog. "A-Fonds" in Anspruch. Gegenstand des dem streitigen Verfahren vorangegangenen Mahnverfahrens waren u.a. als Verfahrenskosten die Gebühren für ein vorangegangenes Güteverfahren vor der "(...)" Vergleichsstelle (...) in B in Höhe von 1.426,42 EUR. In ihrer Anspruchsbegründung verlangte die Klägerin insoweit - neben vorgerichtlichen Anwaltskosten - noch 1.297,26 EUR als "notwendige Kosten der Rechtsverfolgung".

Nachdem das Landgericht die Klage zunächst aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015, in welcher der Klägervertreter keinen Antrag gestellt hatte, durch Versäumnisurteil abgewiesen hatte, erhielt es diese Entscheidung nach weiterer mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25.08.2016 aufrecht, weil es etwaige Ansprüche der Klägerin für verjährt hielt. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin schlossen die Parteien im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 03.07.2018 einen Vergleich, nach dem die Beklagte an die Klägerin 41.000,00 EUR zahlen sollte; weiter vereinbarten die Parteien, "Mit Zahlung des Vergleichsbetrages (...) sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien gegeneinander, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten." Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollten die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 tragen.

Die Klägerin mit Wohnsitz in C ließ sich im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten aus D vertreten. Dieser hat für die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.944,60 EUR netto / 7.074,07 EUR brutto für die I. Instanz und 9.541,23 EUR netto / 11.354,06 EUR brutto für die II. Instanz sowie einen "Gebührenanteil Schlichtungsverfahren "(...)" in Höhe von 1.297,26 EUR zur Ausgleichung angemeldet. Dabei hat er erstinstanzlich für die Verhandlungstermine Reisekosten in Höhe von 82,35 EUR bzw. 69,75 EUR, jeweils zzgl. Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,00 EUR, und zweitinstanzlich Reisekosten in Höhe von 213,93 EUR zzgl. 70,00 EUR Abwesenheitsgeld (jeweils) netto berücksichtigt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Beauftragung als Rechtsanwalt am dritten Ort sei vorliegend zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, weil er nicht nur über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts verfüge, sondern insbesondere über konkrete umfassende Sach- und Rechtskenntnisse in Bezug auf die "A-Fonds", die anderen Anwälten nicht ohne Weiteres zugänglich seien. Er habe in diesem Zusammenhang umfangreiche Recherchen und Ermittlungen durchgeführt, ohne die die Klage überhaupt nicht erfolgversprechend habe geführt werden können. In C und Umgebung seien keine Spezialisten für "A-Fonds" ansässig. Im Übrigen vertrete er insoweit ca. 300 Mandanten, sodass gleichlautenden Aussagen der Beklagten durch die Angaben ebenfalls geschädigter Kunden hätten widerlegt werden können. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren seien nach § 91 III ZPO erstattungsfähig.

Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, sie habe der Klägerin nicht die Reisekosten zu ersetzen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort entstanden seien. Etwaige Spezialkenntnisse bzgl. "A-Fonds" seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant gewesen. Zudem wären insbesondere in E Fachanwälte vorhanden gewesen, die sich ohne Weiteres in die streitgegenständliche Materie hätten einarbeiten können. Darüber hinaus seien die Kosten für das Güteverfahren außer Acht zu lassen, weil zwischen diesem und der Einreichung der Anspruchsbegründung im vorliegenden Verfahren mehr als ein Jahr vergangen sei.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 13.12.2018 (gem. § 319 ZPO am 14.02.2019 berichtigt) angeordnet, dass von der Klägerin aufgrund des Vergleichs insgesamt 2.679,00 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten seien. Dabei hat er erstinstanzlich auf Seiten der Klägerin nur Reisekosten in Höhe von jeweils 58,20 EUR zzgl. 40,00 EUR netto Tagegeld pro Verhandlungstermin und für die zweite Instanz in Höhe von 69,00 EUR zzgl. 40,00 EUR Tagegeld netto berücksichtigt. Die Beauftragung eines Proze...

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