Verfahrensgang

AG Ahaus (Aktenzeichen 18 VI 308/19)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss vom 18.10.2019 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 17.07.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Tatsachen, die zur Begründung des hilfsweise gestellten Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2) vom 5.02.2020 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils gesondert für den von ihnen gestellten Erbscheinsantrag. Eine Erstattung der den Beteiligten in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Gerichtskosten werden für die Beschwerdeinstanz nicht erhoben. Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers.

In der notariellen Urkunde vom 3.03.1967 (UR-Nr. .../1937 des Notars Dr. Dr. F in W) haben die Eheleute H neben ehevertraglichen Regelungen auch die folgenden letztwilligen Verfügungen getroffen.

§ 3 Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, so dass der Letztlebende von uns der Alleinerbe des Erstversterbenden sein soll.

§ 4 Jeder von uns ist berechtigt, vorstehende letztwillige Verfügung zu Lebzeiten beider Eheleute allein und ohne dass ein besonderer Grund aufgetreten ist, nach Belieben zu ändern.

Am 23.07.2015 hat der Erblasser in einem formwirksam errichteten handschriftlichen Testament unter anderem die folgenden Verfügungen getroffen.

Unter Widerruf der vorgenannten letztwilligen Verfügung setzte der Erblasser zu seinem "alleinigen Erben" die "I Stiftung Sonderfonds der Bürgerstiftung der Stadt W" ein. Er ordnete Testamentsvollstreckung an und ernannte den Beteiligten zu 2) zu seinem Testamentsvollstrecker. Die Beteiligte zu 1) bedachte der Erblasser mit Vermächtnissen.

Der Beteiligte zu 2) hat sein Amt als Testamentsvollstrecker durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 25.04.2019 angenommen (AG Ahaus 18 VI 200/19).

Am 17.07.2019 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei dem notariellen Vertrag vom 3.03.1967 um einen Erbvertrag handele, den der Erblasser mit seinem handschriftlich errichteten Testament vom 23.07.2015 nicht wirksam widerrufen habe.

Am 30.07.2019 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der die I Stiftung Sonderfonds der Bürgerstiftung der Stadt W als Alleinerbin und die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist.

Mit Beschluss vom 18.10.2019 hat das Nachlassgericht die zur Begründung des von dem Beteiligten zu 2) gestellten Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.11.2019, der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 25.11.2019 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Nach dem rechtlichen Hinweis des Senats hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 5.02.2020 mitgeteilt, dass es keine rechtsfähige Stiftung I Sonderfond gebe. Es gebe nur eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts "Bürgerstiftung W" mit Sitz in W, die von der Bezirksregierung N am 12.08.2005 anerkannt worden sei. In der Bürgerstiftung W sei das Fondsvermögen I bilanztechnisch getrennt aufgeführt. Der Erblasser habe die Bürgerstiftung W zu seiner Alleinerbin ernennen wollen. Diese habe die Erbschaft angenommen.

Es werde daher hilfsweise der Antrag gestellt, einen Erbschein zu erteilen, der die Bürgerstiftung W als Alleinerbin und die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweise.

Der Senat hat diesen hilfsweise gestellten Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und der Bürgerstiftung W zugeleitet.

II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet.

Sie führt in Abänderung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 18.10.2019 zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2) vom 30.07.2019. Es hat allerdings auch bei der Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) zu verbleiben.

Auf den hilfsweise gestellten Erbscheinsantrag vom 5.02.2020 war der aus dem Tenor ersichtliche Feststellungsbeschluss zu erlassen.

Den erst in der Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten Erbscheinsantrag erachtet der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 9.11.2011 - 15 W 635/10 = FGPrax 2012, 321) für zulässig.

1. Der Erblasser hat mit seiner letztwilligen Verfügung vom 23.07.2015 die gemeinschaftlich in dem notariellen Vertrag vom 3.03.1967 getroffene letztwillige Verfügung der Eheleute abgeändert.

Bei den notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen der Eheleute H vom 3.03.1967 handelt es sich nicht um einen Erbvertrag nach §§ 2274 ff. BGB. Zwar hab...

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