Leitsatz (amtlich)
Verweigert der Schuldner die Annahme eines unwiderruflichen Angebots des Neugläubigers zum Beitritt des Sicherungsvertrages, handelt er treuwidrig.
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 28.04.2011; Aktenzeichen 6 O 380/10) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 3.6.2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 28.4.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 3.6.2011 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 17.1.2003 (UR-Nr. 108/2003, Notar Dr. L2 in I) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO.
1. Der Kläger wendet sich im Wege der Klauselgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 17.1.2003 (Notar Dr. L2 in I, UR-Nr. 108/2003). Er meint, dass der erforderliche Eintritt der Beklagten in den Sicherungsvertrag von der Beklagten nicht nachgewiesen worden sei und die Vollstreckungsklausel daher nicht hätte erteilt werden dürfen.
Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Kläger in der eingangs genannten notariellen Urkunde der X AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld i.H.v. 250.000 EUR und unterwarf sich persönlich und dinglich der Zwangsvollstreckung (vgl. Anl. K 1, Bl. 11 ff. GA). Die X AG wurde auf die W AG verschmolzen. Letztere trat unter dem 29.3.2006 die Grundschuld und sämtliche Rechte aus der Übernahme der persönlichen Haftung an die Beklagte ab (Bl. 17 ff. GA). Als neue Gläubigerin ist die Beklagte im Grundbuch eingetragen. Unter dem 13.2.2007 erteilte der Notar der Beklagten eine Vollstreckungsklausel unter Hinweis darauf, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift vom 2.5.2006 der Abtretungserklärung vom 29./30.3.2006 - UR-Nr. A 1143/2006 Notar Dr. B, N, nachgewiesen worden sei (vgl. Bl. 26 GA). Die Beklagte hat auch einen Nachweis zur Rechtsfolge des Notars Dr. L vom 15.6.2010 zur Gerichtsakte gereicht, in dem es unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH v. 30.3.2010 - XI ZR 200/09, heißt, dass der Erwerber in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag in Ziff. 3 des - beiderseits unterschriftsbeglaubigten - Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 31.3.2006 eingetreten sei (vgl. Anl. B 1, Bl. 97 ff. GA). In Ziff. 3 des vorgenannten Vertrages hat die Zedentin an die Zessionarin (Beklagte) u.a. den jeweils existierenden Bestand sämtlicher Rechte aus den Sicherheitenverträgen (Ziff. 3.1.1) abgetreten und sämtliche Rechte aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche die Zedentin im Hinblick auf die zu bestellenden Grundpfandrechte eingegangen ist (Ziff. 3.1.2); eine Übernahme der Pflichten enthält der Vertrag nicht (s. den Vertrag, Bl. 47 ff. GA). Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.3.2011 ferner ein unwiderrufliches Angebot auf Beitritt zum Sicherungsvertrag abgegeben (hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 156 ff. GA verwiesen).
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wirksame Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO vorgelegen habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung - hier respektive die des § 727 ZPO - bereits bei Klauselerteilung vorgelegen hätten. Es könne offen bleiben, ob sich bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Abtretungs- und Übertragungsvertrag ein Eintritt in den Sicherungsvertrag ergebe. Jedenfalls seien mit dem unwiderruflichen Angebot der Beklagten vom 10.3.2011 die Voraussetzungen, die der BGH in seinem Urteil vom 30.3.2010 aufgestellt habe, erfüllt. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse, die Annahme des Angebots der Beklagten abzulehnen. Insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, dass er mit der Annahme des Angebots die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bewirken würde. Denn der Kläger habe grundsätzlich die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel zu dulden. Der BGH habe das Erfordernis, dass die Beklagte als Titelgläubigerin an die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag gebunden ist, deshalb aufgestellt, damit der Kläger als Vollstreckungsschuldner durch die Anwendbarkeit der Einreden aus dem Sicherungsvertrag geschützt werde. Im Falle der Weigerung, am Eingreifen dieses Schutzes mitzuwirken, verhalte sich der Kläger zumindest widersprüchlich i.S.v. § 242 BGB. Einer positiven Zustimmungshandlung des Klägers zur Bindung der Beklagten an den Sicherungsvertrag bedürfe es nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich seine Rechtsstellung durch die Verdoppelung der ihm zur Verfügung stehenden Verpflichteten nur verbessere.
Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Berufung und meint, dass das LG sich nicht mit den Argumenten in dem vo...