Leitsatz (amtlich)
1) Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
2) Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein demenzielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.
Normenkette
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2229 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Meinerzhagen (Aktenzeichen ME-2101-6) |
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Zwischenverfügung klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Dem Vollzug des Grundbuchberichtigungsantrags der Beteiligten vom 24.10.2013 steht als Eintragungshindernis entgegen, dass die Rechtsstellung der Beteiligten als Alleinerbin des verstorbenen Eigentümers D nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Zur Behebung der Beanstandung durch Beibringung eines Erbscheins, der die Beteiligte als Alleinerbin ausweist, wird eine Frist von 3 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung gesetzt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Als Alleineigentümer der eingangs genannten Grundstücke ist seit dem 21.04. xxxx D (im Folgenden: Erblasser) eingetragen. Für ihn war bereits im Jahre 2008 durch Beschluss des AG Meinerzhagen vom 18.9.2008 (6 XII C 36) Frau I als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögenssorge bestellt und im letztgenannten Aufgabenkreis zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden. An deren Stelle wurde durch Beschluss vom 22.1.2010 Herr X zum Berufsbetreuer bestellt.
Der Erblasser errichtete zu notarieller Urkunde vom 28.12.2010 (UR-Nr. 236/2010 Notar L in N) ein Testament, in dem er die Beteiligte als Alleinerbin einsetzte.
In notarieller Urkunde vom 10.9.20xx hat der Betreuer in gesetzlicher Vertretung des Erblassers die vorgenannten Grundstücke an Frau G verkauft und aufgelassen. Der Antrag des Betreuers auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu diesem Vertrag ist nicht mehr beschieden worden, nachdem der Erblasser am 19.9.20xx verstorben ist.
Die Beteiligte nimmt für sich in Anspruch, aufgrund des nach dem Tode des Erblassers eröffneten Testaments als seine Alleinerbin berufen zu sein. Sie hat in notarieller Urkunde vom 24.10.2013 (UR-Nr. 611/2013 Notar L in N) mit Frau G vereinbart, in den Kaufvertrag vom 10.9.2013 einzutreten und die Auflassung neu erklärt. Ferner hat sie beantragt, "vorab" die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach dem Testament vom 28.12.2010 im Grundbuch einzutragen.
Diesen Grundbuchberichtigungsantrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 7.11.2013 dahin beanstandet, die Erbfolge könne nicht durch das notarielle Testament vom 28.12.2010 als nachgewiesen angesehen werden, weil aufgrund der Vorgänge des Betreuungsverfahrens konkrete Bedenken gegen die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestünden.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 15.11.2013 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat.
II. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung ist nach den §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Der Senat geht davon aus, dass Beschwerdeführerin nur die im Beschlusseingang genannte Beteiligte F ist, weil für den von ihr in der Urkunde vom 24.10.2013 "vorab" gestellten Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge allein sie antragsberechtigt und dementsprechend auch beschwerdeberechtigt ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Beteiligten auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach dem Erblasser, den sie in der notariellen Urkunde vom 24.10.2013 "vorab", also mit der Maßgabe gestellt hat, dass die Grundbuchberichtigung vor der nachgehend zur Eintragung beantragten Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Nach S. 2 Halbs. 1 derselben Vorschrift genügt bei einer Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, die Vorlage dieser Urkunde sowie der Niederschrift über die Eröffnung dieser letztwilligen Verfügung. Wenn wie hier eine solche letztwillige Verfügung vorliegt, kann das Grundbuchamt nach Halbs. 2 derselben Vorschrift gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorgelegte Urkunde nicht für nachgewiesen hält. Grundsätzlich hat danach das G...