Leitsatz (amtlich)
1. Den Kindeseltern steht in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem bestellten Ergänzungspfleger bzw. Vormund, nicht aber gegenüber der insoweit personenverschiedenen Obhutsperson oder Einrichtung, zu.
2. Die Auskunftsverpflichtung kann auch Angaben dazu umfassen, mit welchen Personen das Kind Umgang hat bzw. hatte.
3. Die Auskunftsverpflichtung ist nicht durch die Angabe des Ergänzungspflegers bzw. Vormundes erfüllt, er könne hierzu aus seiner Erinnerung nichts sagen; die Auskunftsperson ist insoweit dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen, beispielsweise bei der Person oder Einrichtung, die die tatsächliche Obhut für das Kind innehat, einzuholen.
Verfahrensgang
AG Essen-Steele (Beschluss vom 26.01.2016; Aktenzeichen 16 F 146/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Den Kindeseltern sind offenbar mit Beschluss bzw. Beschlüssen des AG Q im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen worden. Der genaue Umfang des Entzuges ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht. Zur Ergänzungspflegerin für M ist Frau L vom Jugendamt Q bestellt worden. Nach dem Vortrag des Kindesvaters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm derzeit vorläufig seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu M untersagt. Ebenso ist vorgetragen, dass mit Beschlüssen des AG - Familiengericht - Potsdam vom 30.01.2015 und 11.05.2015 im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Recht entzogen worden ist, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den vorstehenden Sorgerechtsverfahren, aber jedenfalls in dem nach Vortrag des Jugendamtes noch nicht beendeten Hauptsachverfahren war offenbar laut Vortrag des Kindesvaters eine Frau I als psychologische Sachverständige seitens des Gerichts bestellt worden. Der Kindesvater trägt insoweit vor, dass gegen diese Sachverständige Strafverfahren anhängig seien und sie in C wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Sachverständigentätigkeit endete laut den Ausführungen des Kindesvaters mit der Erstellung des Gutachtens am 22.04.2014; nach dem Vortrag des Jugendamtes ist Frau letztmalig am 17.12.2014 vom AG Q im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt worden.
Seit dem 04.06.2014 lebte M in einer Einrichtung in F und besuchte dort die Schule. Nach Mitteilung der Ergänzungspflegerin wohnt sie seit dem 15.10.2015 nicht mehr in dieser Einrichtung und ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.
Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren von der Ergänzungspflegerin sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung in Essen Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige Frau I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Der Kindesvater befürchtet insoweit, dass die Sachverständige negativen Einfluss auf M im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit dem Kindesvater ausübe.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Auskunftsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergebe, da diese Norm lediglich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Hierzu gehöre die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit dem Kind aufgenommen habe, nicht. Im Übrigen vermochte das AG insoweit kein berechtigtes Interesse des Kindesvaters zu erkennen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater nach wie vor seinen Auskunftsanspruch. Es bestehe ein berechtigtes Interesse seinerseits, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgebliche Information zu erhalten. Inhaltlich sei die Auskunft weit gefasst. Es gehe bei den persönlichen Belangen des Kindes sicherlich auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe. Hierzu gehöre jede Person von besonderem Einfluss, was ohne Zweifel auf die Sachverständige zutreffe.
II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt z...