Leitsatz (amtlich)

1. Stimmt im Sorgerechtsstreit der eine Elternteil auf den Antrag des anderen Elternteils der Übertragung des Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf den anderen Elternteil schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.

2. Entscheidet das Familiengericht ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Erörterung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

 

Normenkette

RVG VV Nrn. 1000, 3104

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen 59 F 308/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatte mit Schriftsatz vom 30.08.2011 den Antrag gestellt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangenen Kinder F-L und N zu übertragen.

Die Beteiligte zu 1) war der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwältin beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2011 hatte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens seine Zustimmung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Sorgerechts und Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder allein auf die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erklärt.

Ohne Durchführung eines Termins hat sodann das Amtsgericht -Familiengericht- in dem Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 13.10.2011 die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten des Ausgangsverfahrens auf die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens übertragen.

Mit Antrag vom 02.11.2011 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse in Höhe von 810,99 € beantragt. Neben der Verfahrensgebühr hat die Beteiligte zu 1) dabei auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV und einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV in Höhe von 189,00 € bzw. 226,80 € nebst jeweiliger anteiliger Umsatzsteuer begehrt.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 18.11.2011 aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren und Auslagen in Höhe von 316,18 € festgesetzt. Die Festsetzung einer Einigungs- und einer Terminsgebühr hat sie abgelehnt.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) hat die zur Entscheidung berufene Richterin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 28.12.2011 den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 18.11.2011 aufgehoben und diese angewiesen, unter Berücksichtigung des Entstehens sowohl einer Einigungs- als auch einer Terminsgebühr die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung neu festzusetzen.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat die Richterin des Amtsgerichts dieser mit Beschluss vom 26.01.2012 abgeholfen und ihren Beschluss vom 28.12.2011 aufgehoben.

Gegen den Beschluss vom 26.01.2012 richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie die weitere Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr begehrt.

Die Richterin des Amtsgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2012 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 55 II, 33 III RVG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1), welche die Frist des § 33 III S. 3 RVG wahrt, hat in der Sache keinen Erfolg. Die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zustehende Vergütung ist in dem Beschluss der Urkundsbeamtin vom 18.11.2011 zutreffend festgesetzt worden.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist weder eine Einigungs- noch eine Terminsgebühr entstanden.

Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG steht der Beteiligten zu 1) nicht zu. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30.11.2009- II 6 WF 397/09), die mit der herrschenden Meinung in Einklang steht (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 219; Gerold-Schmidt=Müller-Rabe, RVG, 19.Aufl., Rdnr. 66 zu Nr. 1000 VV; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rdnr. 43 zu Nr. 1000 VV RVG), eine Einigung im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts vorliegen, wenn die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 I, II Nr. 1 BGB eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Nach dem Wortlaut der Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr aber dann nicht, wenn sich die erzielte Lösung auf ein reines Anerkenntnis beschränkt. Von einem solchen ist aber -entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1)- immer dann auszugehen, wenn bei einem Streit über das Sorgerecht der eine Elternteil letztlich dem zustimmt, was der andere Elternteil von Anfang an beantragt hat (vgl. Gerold- Schmidt, a.a.O., Rdnr. 192).

Genau dieses ist hier der Fall. Mit ihrem Antrag im Ausgangsverfahren wollte die Antragstelle...

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