Leitsatz (amtlich)
Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60
Verfahrensgang
AG Witten (Aktenzeichen 2 C 635/18) |
Tenor
Das Amtsgericht Witten wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus einer Herstellergarantie wegen Mängeln einer Wohnzimmercouchgarnitur in Anspruch, die er im Januar 2014 in einer Filiale der Beklagten zu 1) in C erworben hat (Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.).
Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Möbelstücks. Nach dem Vortrag des Klägers hat sie es mit einem "Qualitäts- und Gütepass" auf den Markt gebracht, in dem das Produkt unter dem Titel "Longlife - das Leder mit 5-Jahres-Garantie" beworben wird. Dazu heißt es, dass bei berechtigter Beanstandung innerhalb von fünf Jahren ab Kaufdatum "Mängel, die nachweislich auf das Bezugsmaterial zurückzuführen sind, auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zu 2) durch Reparatur, Neubezug oder Ersatz nach Wahl des Herstellers beseitigt" werden (Anl. K 2, Bl. 15 d.A.).
Der Kläger behauptet, dass an verschiedenen Stellen der Sitzgarnitur erhebliche Abplatzungen entstanden seien, obwohl er sich streng an die Pflegeanweisungen gehalten habe. Die Beklagte zu 1) habe Gewährleistungsansprüche gleichwohl zurückgewiesen und sei zur Erneuerung des Bezugs der Sitzgruppe nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass von ihm ein Kostenanteil in Höhe von 1.100,- EUR übernommen werde. Dazu sei er nicht bereit gewesen.
Mit der Klage macht er Ansprüche aus der Garantiezusage der Beklagten zu 2) geltend, an die auch die Beklagte zu 1) gebunden sei. Daraus ergebe sich eine Wahlschuld der Beklagten, die bestimmen könnten, ob sie das Möbel reparieren, neu beziehen oder durch eine andere austauschen wollten.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Witten ergebe sich in Bezug auf die Beklagte zu 1) aus deren Hauptsitz, der sich in Witten befindet. In Bezug auf die Beklagte zu 2) hat der Kläger die Bestimmung der Zuständigkeit durch das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.
Die Beklagte zur 2) hat sich zunächst zur Sache eingelassen, ohne die örtliche Zuständigkeit zu rügen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Klageerwiderung vom 13.09.2018 Bezug genommen (Bl. 100 ff. d.A.).
Das Amtsgericht hat daraufhin zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Beklagte zu 2) mit der Terminverfügung vom 19.10.2018 aufgefordert mitzuteilen, ob sie beabsichtige, sich rügelos zur Sache einzulassen, da ein örtliche Zuständigkeit ihr gegenüber nicht gegeben sei (Bl. 116 d.A.). Diese hat darauf geantwortet, dass sie dazu nicht (mehr) bereit sei (Bl. 124 d.A.). Daraufhin hat das Amtsgericht den Termin aufgehoben und dem Senat die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 125 f. d. A.).
Der Senat hat die Parteien zur Frage der Gerichtstandbestimmung angehört (Bl. 128 d.A.).
Der Kläger hat betont, dass der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in Nordrhein-Westfalen liege, da sich hier der Sitz der Beklagten zu 1) und der Wohnort des Klägers befinde und hier auch das streitgegenständliche Möbelstück gekauft worden sei (Bl. 135 f. d.A.). Zu berücksichtigen sei zudem, dass dann, wenn eine Begutachtung durch einen Sachverständigen notwendig sei, diese am Wohnort des Klägers stattfinden müsse, da sich hier das zu begutachtende Objekt befinde. Schließlich sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit auch zu berücksichtigen, dass das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden könne und allein die Beklagte zu 2) einen längeren Anreiseweg zu bewältigen hätte, wenn das Amtsgericht Witten für örtlich zuständig erklärt würde.
Auch die Beklagte zu 1) hat sich dafür ausgesprochen, das Amtsgericht Witten als zuständiges Gericht zu bestimmen, da hier der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits gelegen sei (Bl. 139 d.A.).
Die Beklagte zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Amtsgericht Witten wird gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zum örtlichen zuständigen Gericht bestimmt.
1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung über das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO berufen. Der allgemeine Gerichtsstand der beiden Beklagten liegt gem. §§ 12, 17 ZPO in den Bezirken der Amtsgerichte Witten und Lichtenfels. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof, da das Amtsgericht Lichtenfels in einem anderen Bundesland gelegen ist. Demnach ist das Oberlandesgericht Hamm für die Gerichtsstandbestimmung zuständig, da mit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht Witten ein z...