Leitsatz (amtlich)
1. § 39 OBG NRW kann bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln einen Entschädigungsanspruch nicht begründen, wenn der für die Gefahr nicht verantwortliche geschädigte Dritte von der Ordnungsbehörde oder Polizei nicht zur Beseitigung einer Gefahr herangezogen worden ist; in diesem Fall kann sich ein Entschädigungsanspruch gegen den Dienstherrn aus einem enteignenden Eingriff ergeben.
2. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass die Verletzung des Eigentums durch eine (rechtmäßige) hoheitliche Maßnahme unmittelbar verursacht worden ist. Es genügt daher nicht, wenn zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsverletzung lediglich ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht.
3. Dem Eigentümer eines ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellten Personenkraftwagens steht daher kein Anspruch aus enteignendem Eingriff gegen den Dienstherrn zu, wenn sich ein Tatverdächtiger der Festnahme durch Polizeibeamte heftig widersetzt und dabei die Polizeibeamten gegen das Kraftfahrzeug stößt, wodurch Karosserieschäden am Pkw verursacht worden sind.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 210/20) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der rechtsschutzversicherte Kläger hat anlässlich der vorläufigen Festnahme eines Tatverdächtigen, der sich der Festnahme heftig widersetzte, Beschädigungen an seinem ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW erlitten. Dafür will er die Beklagte als Dienstherrn und Anstellungskörperschaft der an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten unter dem Gesichtspunkt eines enteignenden Eingriffs in Höhe eines nach den voraussichtlichen Netto-Schadensbeseitigungskosten, den Auslagen für die Einholung des Reparaturkostenvoranschlags und der Hinzurechnung einer allgemeinen Schadenspauschale berechneten Betrages von insgesamt 2.120,70 EUR nebst Zinsen auf Entschädigung in Anspruch nehmen und begehrt Freistellung von seinen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verwiesen wird, nach persönlicher Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der denkbare und im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt eines enteignenden Eingriffs mögliche Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls an der fehlenden, aber unerlässlichen Unmittelbarkeit der Eigentumsverletzung anlässlich eines hoheitlichen Tätigwerdens. Die betroffenen Beamten hätten die beschädigte Sache nicht in ihr Handeln einbezogen, sondern der Verdächtige habe sie, als er sich gegen die Festnahme gewehrt habe, gegen den PKW des Klägers gedrückt und die Beschädigungen verursacht. Zwar liege noch adäquate Kausalität vor, das genüge aber nicht für die Bejahung der Unmittelbarkeit.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags und unter neuem Sachvortrag weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe den Rechtsbegriff des enteignenden Eingriffs verkannt und zu Unrecht eine Unmittelbarkeit des Eigentumseingriffs durch hoheitliches Handeln verlangt. Das lasse sich dem zitierten Urteil nicht entnehmen, zumal diesem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Im Übrigen habe das Landgericht die Unmittelbarkeit - würde sie gefordert - auch zu Unrecht abgelehnt, weil die Verfolgung des gewalttätigen, weil eines Raubes Verdächtigen, habe besorgen lassen, dass er sich einer Festnahme ebenso gewaltsam widersetzen werde und dabei Eigentum Dritter zu Schaden komme.
Das Landgericht habe zudem einen vom Kläger nicht vorgetragenen Sachverhalt beschieden. Er habe nicht vorgetragen, der Verdächtige habe die Beamten gegen seinen PKW gestoßen. Das habe er gar nicht wissen können, weil er nicht zugegen gewesen sei. Er wisse nicht, wie es konkret zu den Beschädigungen gekommen sei. Es sei zudem nicht bedeutend, ob der Kläger (auch) einen Schadensersatzanspruch gegen den aktuell unerreichbaren Tatverdächtigen habe.
II. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
2. Der Kläger trägt nunmehr vor, keine Angaben zum Hergang des schädigenden Ereignisses machen zu können und will nunmehr den für das Landgericht tragenden Umstand in Abrede stellen, der Verdächtige habe die Polize...