Leitsatz (amtlich)

1. § 270 Abs. 3 ZPO gilt auch bezüglich der Einhaltung einer gerichtlich angeordneten Klagefrist gem. § 494a Abs. 1 ZPO.

2. Der Kläger ist nicht verpflichtet, von sich aus den Gerichtskostenvorschuss bei Klageeinreichung einzuzahlen, um eine demnächstige Zustellung i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO herbeizuführen; er darf die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten.

Bleibt die gerichtliche Anforderung des Gerichtkostenvorschusses innerhalb angemessener Zeit aus, muss der Kläger tätig werden.

Für die Beurteilung des angemessenen Zeitraums gibt es keine feste Zeitspanne; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.

3. Der Kläger handelt nicht vorwerfbar, wenn er innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der gerichtlichen Anforderung den Gerichtskostenvorschuss einzahlt.

4. Die Erhebung der Klage bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht wirkt im Rahmen des § 494a ZPO fristwahrend.

5. Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach dem Hauptsachewert.

 

Normenkette

ZPO § 270 Abs. 3, § 494a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 6 OH 27/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 23.1.2001 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde i.Ü. der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Dortmund vom 12.12.2000 teilweise abgeändert.

Der Antragsteller zu 1) trägt 1/3 der der Antragsgegnerin zu 2) im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 17.2./10.10.2000 zurückgewiesen.

Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens wird auf 9.000 DM festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Verfahrenswert von 9.000 DM wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 1) zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2) zu 2/3. Dem Antragsteller zu 1) werden 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt. Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2) und 3).

 

Gründe

I. Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Auferlegung der Kosten der Antragsgegnerin zu 2) im selbstständigen Beweisverfahren 6 OH 27/98 LG Dortmund.

Die Antragsteller zu 2) und 3) waren und sind Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten Hausgrundstückes Ö.-Straße in D. Sie bewohnen das Haus zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 1). Die Antragsgegner waren Eigentümer des angrenzenden Reihenhausgrundstückes.

Im selbstständigen Beweisverfahren haben die Antragsteller die Einholung von Gutachten eines Bausachverständigen und eines Mediziners mit der Begründungbeantragt, das eigene Haus weise einen Schimmelpilzbefall auf, der vom verwahrlosten Gebäude der Antragsgegner herrühre. Der Antragsteller zu 1) leide an einer Schimmelpilzallergie. Das selbstständige Beweisverfahren werde im Hinblick auf die durch die Beseitigung des Schimmelpilzes anfallenden Kosten und Schmerzensgeldansprüche des Antragstellers zu 1) beantragt.

Das LG hat mit Beschluss vom 8.2.1999 (Bl. 43 d.A.) die Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten angeordnet.

Nach Eingang des Gutachtens des Bausachverständigen hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 17.2.2000 (Bl. 102 d.A.) die Bestimmung einer Klagefrist gem. § 494a Abs. 1 ZPO und weiterhin für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist beantragt, den Antragstellern gem. § 494a Abs. 2 ZPO die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Nach Eingang des medizinischen Sachverständigengutachtens hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Schriftsatz vom 10.10.2000 nochmals die Anträge vom 17.2.2000 gestellt.

Die Kammer hat nach formloser Zuleitung des Schriftsatzes an die Bevollmächtigte der Antragsteller mit Beschluss vom 25.10.2000 den Antragstellern eine Klagefrist von einem Monat gesetzt. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Antragsteller am 9.11.2000 zugestellt. Ohne nochmalige Anhörung der Antragsteller oder Anfrage an die Antragsgegnerin zu 2) dahin, ob zwischenzeitlich Klage erhoben worden sei, hat das LG durch den angefochtenen Beschluss vom 12.12.2000 den Antragstellern die Kosten der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt.

Mit am 11.12.2000 (einem Montag) beim LG Dortmund eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.2000 erhoben die Antragsteller zu 2) und 3) Klage gegen die Antragsgegner unter Bezugnahme auf das gegenständliche selbstständige Beweisverfahren auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht (6 O 595/2000). Ein Gerichtskostenvorschuss wurde nicht eingezahlt. Die Kammer setzte mit Beschluss vom 14.12.2000 den Streitwert auf 9.900 DM fest und fragte an, ob die Abgabe an das AG Dortmund beantragt werde. Der Beschluss und die Anfrage wurden zusammen mit der Gerichtskostenrechnung der Bevollmächtigten der Antragsteller am 8.1.2001 übersandt. Die Bevollmächtigte beantragte unter dem 12.1.2001 die Verweisung des Rechtsstreits an das AG Dortmund und teilte mit, dass die Gerichtskosten angewiesen würden. Ohne Veranlassung der Zustellung der Klageschrift und ohne...

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