Leitsatz (amtlich)
Separate Klage anstatt einer Klageerweiterung als unnötige Kostenerhöhung nach § 15 Abs. 1d cc ARB 75.
Normenkette
ARB § 15
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 335/00) |
Gründe
Die Antragstellerin – Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin – verlangt von dieser Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage nach einem Verkehrsunfall ihres mitversicherten Ehemanns gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schmerzensgeld, das sie i.H.v. weiteren mindestens 148.000 DM als angemessen erachtet, von Haushaltsführungsschaden i.H.v. 19.204,99 DM, Verdienstausfall von 23.335,24 DM, entgangener Auslösung von 31.020 DM und entgangenem Trinkgeld von 6.000 DM sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung weiteren Zukunftsschadens.
Die Beklagte hat den Deckungsschutz abgelehnt, weil sie das verlangte Schmerzensgeld für deutlich überzogen und die Erhebung dieser weiteren Klage insgesamt für unnötige Kosten verursachend erachtet, da sie der Klägerin selbst für eine Klage im eigenen Interesse wegen desselben Verkehrsunfalls – sie war Fahrerin, ihr Ehemann Beifahrer – bereits Deckungsschutz erteilt hatte und sie in der Erweiterung dieser Klage, wozu sie Deckungsschutz zu erteilen bereit sei, eine die Klägerin oder ihren Ehemann nicht unbillig beeinträchtigende Alternative sah. Das LG – die Kammer, vor welcher der Rechtsstreit der Klägerin gegen den Unfallgegner bereits abhängig ist – hat sich dieser Argumentation angeschlossen und das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit welcher sie ihr Ziel weiterverfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet. Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach § 15 Abs. 1d. cc. ARB 75 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Der Rechtsschutzversicherer ist nach näherer Maßgabe von §§ 15 Abs. 2, 6 Abs. 3 VVG bei Verstößen leistungsfrei. Die Erhebung der beabsichtigten separaten Klage anstelle der denkbaren Erweiterung der bereits anhängigen Klage der Versicherungsnehmerin wäre ein solcher Verstoß. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, für die beabsichtigte zweite Klage Deckungsschutz zuzusagen.
Eine Erhöhung der vorliegenden Klage wäre unstreitig der kostengünstigere Weg. Die Bedenken der Klägerin, ob eine derartige Klageerweiterung prozessual zulässig wäre, greifen nicht. Die Eheleute könnten als Streitgenossen gem. § 60 ZPO eine einheitliche Klage erheben. Bei Ansprüchen mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall – wie hier – liegt ein typischer Fall der Gleichartigkeit von Ansprüchen eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes vor (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 60 Rz. 7). Hypothetische Erwägungen, wie sich die Rechtslage bei einem komplexeren Verkehrsunfall mit mehr Beteiligten und Verletzten als hier gestaltete, ändern im konkreten Fall daran nichts.
Durch die Klageerweiterung anstelle einer separaten Klageerhebung werden die Interessen der Klägerin nicht unbillig beeinträchtigt. Sie ist der Ansicht, eine separate Klageerhebung sei schon deshalb angezeigt, weil die Eheleute einander im jeweils anderen Rechtsstreit als Zeugen zur Verfügung ständen. Andere Beweismittel seien zum Teil gar nicht vorhanden. Die Möglichkeit, einander als Zeugen zur Verfügung zu stehen, ist hier aber nur ein scheinbarer Vorteil. Das LG hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die formale Stellung als Zeuge oder Partei in dem einen oder anderen Rechtsstreit keine grundlegenden Unterschiede im Beweiswert der jeweiligen Angaben der Eheleute begründe.
Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht in dem angefochtenen Beschluss zu erkennen gegeben hat, dass es die Verhandlung sämtlicher geltend gemachten und noch angekündigten Ansprüche in nur einem Rechtsstreit für sinnvoll erachtet. Eine – nach dem Vorstehenden sinnvolle und gem. § 147 ZPO zulässige – Verbindung der Rechtsstreite für den Fall separater Klageerhebung läge deshalb nahe.
Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein VN, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maß unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen Einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des VN mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei, bei der finanzielle Überlegungen keine Rolle spielen, nicht mehr in Einklang bringen lässt. Zweifel müssen sich dabei zugunsten des VN auswirken (so Senat VersR 1999, 964; OLG Hamm v. 17.7.1992 – 20 W 7/92, VersR 1993, 310; v. 11....