Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 2 O 222/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 29.1.2002 – 2 O 222/01 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 29.1.2002 – 2 O 222/01 – im Kostenpunkt geändert:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin beansprucht aufgrund einer Rechtsschutzversicherung von der Beklagten Deckungsschutz für eine Klage gegen die R. AG auf Zahlung eines Vertragshändlerausgleichsanspruchs i.H.v. rund 1,2 Mio. DM.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 29.1.2002 verwiesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Klagantrag in vollem Umfang stattgegeben hat, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass es der Klägerin gem. § 15 Abs. 1d) aa) ARB 75 obliege, eine Teilklage zu erheben. Die Ansprüche der Klägerin seien im Prozess gegen die R. AG sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach streitig. Die Klage sei entgegen der Ansicht des LG schon nur i.H.v. 530.000 DM schlüssig. Es stehe nicht von vorneherein fest, dass die Klage nicht vollständig abgewiesen werde. Würden die Gerichte nur über einen geltend gemachten Teilanspruch entscheiden, seien die grundlegenden Fragen geklärt. Auch sei es durchaus möglich, dass sich im Rahmen der Teilklage eine Einigung über den gesamten Anspruch finden würde. Eine Verjährung drohe nicht, da mit einer gerichtlichen Entscheidung vor Ende 2004 zu rechnen sei. Eine Begrenzung der Klage auf einen Teilanspruch von 65.000 DM sei angemessen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Mannheim vom 29.1.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie wiederholt und verteidigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, ihre Klage gegen die R. AG hätte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Teilklage sei nicht zumutbar, da der Anspruch nicht nur dem Grunde nach streitig sei und daher nicht feststehe, dass nach einer gerichtlichen Entscheidung über eine Teilklage eine Einigung über den gesamten Anspruch erzielt werden könnte.
Außerdem hat die Klägerin unselbstständige Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang auferlegt werden. Ihre Klage sei von vorneherein auf den Ausgleichsanspruch beschränkt gewesen und sei nicht teilweise zurückgenommen worden, wie das LG angenommen hätte.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Vertragshändlerausgleichsanspruchs gegen die R. AG i.H.v. etwa 1,2 Mio. DM verletzt die Klägerin nicht ihre Obliegenheiten nach § 15 Abs. 1d) aa) ARB 75. Nach dieser Vorschrift hat ein Versicherungsnehmer, der Versicherungsschutz begehrt, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraftentscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen. Das LG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht daran gehindert ist, ihren Ausgleichsanspruch in voller Höhe geltend zu machen.
Ob ein Versicherter sich nach § 15 Abs. 1d) aa) ARB darauf verweisen lassen muss, zunächst nur einen Teil der Ansprüche einzuklagen, und gehalten ist, die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen, ist danach zu beurteilen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage verhalten würde. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlicher in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein, wobei beachtet werden muss, dass dem Versicherten aus demselben Gesichtspunkt unwirtschaftliche Teilmaßnahmen gerade versagt sein können (dazu: OLG Karlsruhe VersR 1987, 152). Die Grenze ist daher dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten P...