Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Deckungsschutz für Klage aus Gewinnzusagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewinnzusagen fallen unter den Vertragsrechtsschutz gem. § 2 lit. D ARB 2000.

2. Der Versicherer ist mit dem Einwand der Mutwilligkeit der Klage im Deckungsprozess präkludiert, wenn er diesen dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt.

 

Normenkette

ARB-2000 § 3 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 1 O 335/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG vom 7.10.2004 im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziff. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beschränkung der Freistellung von den Rechtsverfolgungskosten auf diejenigen einer Teilklage i.H.v. 20.000 EUR entfällt.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der bei der Beklagten zu deren Versicherungsbedingungen (ARB 2000, Stand 1.10.2002) rechtsschutzversicherte Kläger begehrt Deckungsschutz zur Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblichen Gewinnzusagen einer in London residierenden Gesellschaft beschränkter Haftung, firmierend als E., ausgestattet mit einem Haftungskapital von 100 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem der Klage teilweise entsprochen worden ist, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen im Tatbestand unter Ziff. 2 der zuletzt gestellten Anträge wiedergegebenen Antrag weiter. Entgegen dem LG, so meint er, sei die von ihm beabsichtigte gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche aus Gewinnzusagen nicht mutwillig, hinsichtlich der für die Rechtsverfolgung zugebilligten Teilklage sei völlig unklar und nicht nachvollziehbar, wie das LG zu dem Betrag von 20.000 EUR gekommen sei, zudem sei lebensfremd, dass er - der Kläger - nach Rechtskraft des Titels und erfolgreicher Vollstreckung hieraus innerhalb der verbleibenden Verjährungsfrist seine Restforderung durchzusetzen könne. Mit dem Einwand der Mutwilligkeit sei die Beklagte zudem präkludiert. Im Übrigen habe das LG die Rechtskraftwirkung seines Urteils hinsichtlich seiner - des Klägers - restlichen Ansprüche aus den Gewinnzusagen verkannt oder aber falsch tenoriert.

Hilfsweise beantragt der Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte für den Fall einer erfolgreichen Vollstreckung aus dem Teilurteil verpflichtet ist, den Kläger von den in einem weiteren Rechtsstreit gegen die Firma E., vertreten durch die Firma C., diese vertreten durch Frau T., daselbst, wegen ihm am 13.5.2003, 26.5.2003, 16.6.2003, 23.6.2003 und 5.7.2003 erteilter Gewinnzusagen i.H.v. 55.555 EUR (v. 13.5.2003), 4.000 EUR (v. 16.6.2003), 5.000 EUR (v. 23.6.2003) sowie 18.000 EUR (v. 5.7.2003) durch eine weitere Teilklage i.H.v. 111.003,85 EUR entstehenden Kosten bezogen auf die erste Instanz im Umfang des § 5 ARB 2000 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, so macht sie geltend, sei mangels Aussicht auf eine erfolgreiche Vollstreckung eines etwaigen Titels gegen die Schuldnerin, bei der es sich um eine Briefkasten Firma handle, mutwillig, zumal die Vollstreckungskosten in England nicht einmal durch das Haftungskapital des Gesellschaft gedeckt seien. Mit dem Einwand der Mutwilligkeit sei sie nicht präkludiert; denn in ihrem Ablehnungsschreiben vom 27.10.2003 habe sie sich ausdrücklich weiteren Vortrag in der Sache vorbehalten. Die Mitteilungen an den Kläger, so wird mit der Anschlussberufung geltend gemacht, seien nicht geeignet, den Eindruck eines gemachten Gewinns zu erwecken, so dass es bereits an einer Anspruchsgrundlage für den Kläger fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg, die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

Nach § 1 der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden Bedingungen (ARB 2000/Stand 1.4.2001), die den ARB 94 weitgehend entsprechen, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die dafür erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). Den bedingungsgemäßen, nicht nach § 3 ARB ausgeschlossenen Rechtsschutz kann der Versicherer, wie § 18 Abs. 1 ARB 2000 zu entnehmen ist, ablehnen, weil (a) der durch die Wahrnehmung der rechtlich...

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